Arrêt nº 6S.11/2002 de Cour de Droit Pénal, 20 mars 2002

Date de Résolution20 mars 2002
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0/2]

6S.11/2002/pai

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 20. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber

Weissenberger.

_________

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Huber, Tramstrasse 77, Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

betreffend

Art. 90 Ziff. 2 SVG (grobe Verletzung von Verkehrsregeln); (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. November 2001), hat sich ergeben:

A.- X.________ lenkte seinen Personenwagen am 23. Dezember 1999 gegen 05.00 Uhr auf der J15 in Richtung Thayngen. Bei der Ausfahrt Bibern/Hofen missachtete er beim Linksabbiegen das Vortrittsrecht eines von Thayngen her entgegenkommenden Fahrzeuglenkers, worauf es zu einer heftigen Kollision zwischen beiden Fahrzeugen kam. Beim Unfall erlitten beide Lenker Verletzungen.

B.- Mit Strafbefehl des Verkehrsstrafamtes des Kantons Schaffhausen vom 21. März 2000 wurde X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu 14 Tagen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 1'500.-- verurteilt.

Auf Einsprache hin verurteilte die Einzelrichterin in Strafsachen des Kantonsgerichts Schaffhausen X.________ am 28. Juni 2000 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--.

Eine dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 3. November 2000 ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts im Schuld- und Strafpunkt.

Das Bundesgericht hiess am 4. Juli 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ teilweise gut und erklärte die parallel erhobene Nichtigkeitsbeschwerde für gegenstandslos.

C.- Mit Urteil vom 30. November 2001 hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Berufung von X.________ teilweise gut. Es sprach ihn der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 63 und 66bis StGB zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 1'500.--.

D.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. November 2001 vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verurteilung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV und zur entsprechenden Neubeurteilung zurückzuweisen.

Das Obergericht verzichtet unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag eine parallel eingereichte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. - a) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt, ist er damit nicht zu hören.

    1. Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden.

    Soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt als die Vorinstanz ausgeht oder diesen ergänzt, kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 269 Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 122 IV 71 E. 2).

  2. - Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG.

    1. Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 1999 um 05.00 Uhr bei Dunkelheit auf der J15 in Richtung Thayngen fuhr, bei der Ausfahrt Bibern/Hofen nach links abbog und dabei das Vortrittsrecht des mit rund 80 km/h aus Richtung Thayngen kommenden Y.________ missachtete. Sie führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe damit "wichtige Verkehrsvorschriften in gravierender Weise verletzt" und einen anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG sei erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 4 f.). Näherer Prüfung bedürfe einzig der subjektive Tatbestand.

      Die Vorinstanz erwägt dazu, der Beschwerdeführer kenne die fragliche Strecke, da er sie täglich auf dem Weg zur Arbeit befahre. Ihm sei auch...

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