Arrêt nº 1P.31/2002 de Ire Cour de Droit Civil, 15 mars 2002

Date de Résolution15 mars 2002
SourceIre Cour de Droit Civil

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1P.31/2002/sta

Urteil vom 15. März 2002

  1. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Nay, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

E.________, Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Nichteröffnung eines Strafverfahrens

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2001)

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

  1. E.________ erstattete am 8. Oktober 2001 Strafanzeige gegen drei seiner ehemaligen Vormünder wegen "Amtsmissbrauch, Amtspflichtverletzung, Begünstigung, Körperverletzung etc.". E.________ begründet die Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass er 1982 seinen Vormund vergeblich beauftragt habe, gegen verschiedene Personen Strafanzeige zu erstatten. Ausserdem hätten es seine Vormünder unterlassen, ihn bei der Invalidenversicherung anzumelden, obschon seine Behinderung bekannt gewesen sei. 1991 habe er sich selbst angemeldet. Schliesslich sei durch die Auflösung der Vormundschaft verhindert worden, ihm einen Rechtsbeistand bezüglich der verspäteten Anmeldung bei der Invalidenversicherung zu ernennen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 19. Dezember 2001, dass gegen die drei Vormünder kein Strafverfahren eröffnet werde. Zur Begründung führte sie aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein angeblich strafbares Verhalten der Angezeigten gegenüber dem Strafkläger ersichtlich seien. Ausserdem sei die Strafverfolgung der vorgeworfenen Verhaltensweisen verjährt.

  2. Gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen führt E.________ mit Eingabe vom 12. Januar 2002 staatsrechtliche Beschwerde.

    Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

  3. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b)...

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