Arrêt nº C 132/01 de IIe Cour de Droit Social, 7 mars 2002
Date de Résolution | 7 mars 2002 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 0]
C 132/01 Go
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Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Polla
Urteil vom 7. März 2002
in Sachen
A.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
Mit Verfügung vom 9. Juli 1999 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons St. Gallen (KIGA, seit 1. Juli 1999 und nachstehend Amt für Arbeit) den 1969 geborenen, als Küchengehilfe tätig gewesenen A.________ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 20. April 1999 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 7. März 2001).
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, indem er sein vorinstanzlich gestelltes Begehren um Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erneuert.
Weiter stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, welches mit Eingabe vom 19. September 2001 zurückgezogen wurde.
Das Amt für Arbeit und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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- a) Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Hausbursche im Gasthaus W.________ in J.________ abgelehnt hat, weshalb die für 31 Tage verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht besteht. Die vermittelte Arbeit in der gleichen Gemeinde ist namentlich hinsichtlich des Arbeitsweges ohne weiteres zumutbar, da die gesetzlich festgeschriebene Obergrenze von zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg mit einem 30-minütigen Fussmarsch (gemäss Angaben des Versicherten) eindeutig unterschritten wird (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG).
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Weiter kann dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur rechtens wäre, wenn die Arbeit direkt im Sinne einer solchen Äusserung, abgelehnt worden...
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