Arrêt nº 7B.278/2001 de Chambre des Poursuites et Faillittes, 6 mars 2002

Date de Résolution 6 mars 2002
SourceChambre des Poursuites et Faillittes

[AZA 0/2]

7B.278/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

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6. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Gysel.

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In Sachen

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

einen Beschluss des Kantonsgerichts (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. November 2001 (KG 480/01),

betreffend

Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

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1.- Das Betreibungsamt X.________ stellte im Oktober 2001 A.________ die Formulare Lastenverzeichnis und Protokoll der Grundstücksteigerung samt Steigerungsbedingungen betreffend dessen in der Gemeinde X.________ gelegenen Grundstücke GB Nrn. ... und ... zu. Als Betreibungsnummer war die Nr. yyy vermerkt.

A.________ führte am 25. Oktober 2001 Beschwerde beim Präsidium des Bezirksgerichts X.________ als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit der Begründung, in der Betreibung Nr. yyy sei beim Kantonsgericht noch eine Beschwerde hängig.

In der Folge teilte das Betreibungsamt der unteren Aufsichtsbehörde mit, dass auf den beiden Formularen versehentlich eine falsche Betreibungsnummer eingesetzt worden sei; die Schriftstücke beträfen nicht die Betreibung Nr. yyy, sondern die Betreibung Nr. zzz.

Am 30. Oktober 2001 verfügte der Vizepräsident des Bezirksgerichts, dass die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben werde.

Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht (2. Rekurskammer) des Kantons Schwyz (obere kantonale Aufsichtsbehörde) am 28. November 2001 ab.

A.________ hat den Beschluss des Kantonsgerichts am 3. Dezember 2001 in Empfang genommen. Mit einer vom 13. Dezember 2001 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Das Kantonsgericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert.

Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

  1. -

  1. Das Kantonsgericht hält fest, der Beschwerdeführer habe den Inhalt des Lastenverzeichnisses und der Steigerungsbedingungen als solchen nicht beanstandet, sondern sich gegen eine Versteigerung der Grundstücke einzig mit der Begründung gewehrt, in der auf den...

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