Arrêt nº 6S.885/2000 de Cour de Droit Pénal, 26 février 2002

Date de Résolution26 février 2002
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0/2]

6S.885/2000/pai

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 26. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes,

Bundesrichter Schneider, Kolly und Gerichtsschreiber

Weissenberger.

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In Sachen

L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid, Limmatquai 94, Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h ,A. K.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephson, Lutherstrasse 4, Postfach, Zürich,

betreffend

mehrfacher Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Schadenersatz und Genugtuung, Strafzumessung; (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,

vom 25. September 2000), hat sich ergeben:

A.- Am 26. Januar 1997 um ca. 03.15 Uhr kontrollierten die Polizeibeamten L.________ und M._______ im Juchhofgartenareal in Zürich 9 das sehr langsam fahrende Fahrzeug der Ehegatten A. und B. K.________. Am Steuer des Fahrzeuges sass A. K.________. Ihr stark angetrunkener Ehemann fuhr auf dem Beifahrersitz. Die Polizisten liessen das Ehepaar aus dem Fahrzeug aussteigen, um eine Identitätskontrolle vorzunehmen.

  1. K.________ verweigerte jegliche Überprüfung. Er beschimpfte und bedrohte die Polizisten und liess sich auch durch seine Ehefrau nicht beruhigen. Diese machte ihrerseits ihrem Ärger über die Kontrolle gegenüber L.________ Luft. In der Folge kam es zwischen A. K.________ und L.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Sie endete darin, dass L.________ ihr mit seinem Polizeistock zwei Schläge auf den Oberschenkel versetzte (sog. "Power Spin"), ihr anschliessend Handschellen anlegte und sie vorübergehend in Polizeigewahrsam nahm (angefochtenes Urteil, S. 16 f., 21).

  2. K.________ wurde am gleichen Morgen um 08.00 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Durch die Schläge erlitt sie zwei Blutergüsse.

    B.-L.________ und M._______ stellten am 26. Januar 1997 gegen B. K.________ Strafantrag wegen Drohung gegen Beamte. A. K.________ erhob ihrerseits Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Nötigung, Drohung und Beschimpfung (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).

    Am 19. Februar 1998 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich das Verfahren gegen B. K.________ ein. Mit Verfügung vom 25. Mai 1998 stellte sie auch die Untersuchung gegen L.________ und M._______ ein. Dagegen erhob A. K.________ Rekurs beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich. Dieser hob die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 2. Dezember 1998 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an die Bezirksanwaltschaft zurück. Auf eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde trat das Obergericht mit Beschluss vom 30. März 1999 nicht ein.

    Am 11. Juni 1999 erhob die Bezirksanwaltschaft Zürich Anklage gegen L.________ und M._______ wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, Drohung und (gegen L.________) mehrfacher Beschimpfung. Auf einen gegen die Zulassung der Anklage durch das Bezirksgericht gerichteten Rekurs trat das Obergericht mit Beschluss vom 3. September 1999 im Hinblick auf die abschliessende Regelung von § 170 Abs. 1 StPO/ZH nicht ein (angefochtenes Urteil, S. 10 f.).

    C.- Mit Urteil vom 19. November 1999 sprach das Bezirksgericht Zürich L.________ des mehrfachen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB sowie der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig und erklärte ihn der weiteren eingeklagten Delikte für nicht schuldig. Es bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. M._______ wurde vollumfänglich freigesprochen.

    Auf Appellation von L.________ und A. K.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 25. September 2000 den ergangenen Schuldspruch wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs; überdies sprach es L.________ der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit vier Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und einer Probezeit von zwei Jahren. M._______ wurde wiederum von allen Vorwürfen freigesprochen.

    Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 23. September 2001 eine Nichtigkeitsbeschwerde von L.________ ab, soweit es darauf eintrat.

    D.- L.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache gemäss Art. 277ter BStP, allenfalls Art. 277 BStP, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht ferner um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels über das Ergebnis des kantonalen Kassationsverfahrens für den Fall, dass die gemäss kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde gerügten Tatsachenfeststellungen nur teilweise korrigiert würden.

    Das Bundesgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag eine von L.________ in der gleichen Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1. - Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

      Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer sachlich eine unmittelbare Verletzung des kantonalen Strafprozessrechts, der kantonalen Verfassung, der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie eine mittelbare Verletzung des kantonalen Prozessrechts zu rügen scheint (Beschwerde, S. 4 f.). Ebenfalls nicht zu hören ist er, soweit er von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht (Beschwerde, S. 7, 9 f.).

    2. - Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG geltend. Er bringt vor, der Gerichtsentscheid über einen Einstellungsbeschluss könne auf Grund des Gesetzeszweckes sowie bei verfassungs- bzw. konventionskonformer Auslegung im Lichte der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur kassatorische Tragweite haben (angefochtenes Urteil, S. 4 f.).

      1. Das Verfahren gegen den...

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