Arrêt nº 6S.34/2001 de Cour de Droit Pénal, 11 janvier 2002

Date de Résolution11 janvier 2002
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0/2]

6S.34/2001/gnd

KASSATIONSHOF

*************************

Sitzung vom 11. Januar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des

Kassationshofes, Bundesrichter Kolly, Ersatzrichter

Killias und Gerichtsschreiber Monn.

_________

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14, St. Gallen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

betreffend

Pfändungsbetrug;

mehrfache Bevorzugung eines Gläubigers, hat sich ergeben:

A.- A.________ war rund vierzig Jahre lang Unternehmensberater.

Im Rahmen seiner Tätigkeit war er Verwaltungsratspräsident der B.________ AG. Da es zwischen verschiedenen Angehörigen der Familie B.________ zu Differenzen kam, übernahm er im Frühjahr 1989 von den Eheleuten C. und D.B.________ zusammen mit E.B________ ein grosses Aktienpaket für 1,5 Millionen Franken. Davon wurden zwei Drittel sofort bezahlt. Den Rest sollten A.________ und E.B.________ zu zwei bzw. einem Drittel in jährlichen Tranchen von 50'000 Franken abzahlen.

Als 1993 die vierte Rate fällig war, steckte A.________ in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, und die Rate wurde gemäss einem Darlehensvertrag vom 26.

Juni 1993 an seiner Stelle durch seine Tochter beglichen.

Auch 1994 war er nicht in der Lage zu bezahlen, worauf die Verkäufer und E.B.________, der das Geld A.________ vorgestreckt hatte, gegen diesen die Betreibung einleiteten.

Anlässlich der Pfändung resultierten für die Gläubiger Verlustscheine, die sich für die Eheleute C. und D.B.________ auf Fr. 36'910.-- und für E.B.________ auf Fr. 13'788.-- beliefen.

Am 2. Mai 1995 erstattete E.B.________ Strafanzeige gegen A.________.

B.- Das Kantonsgericht St. Gallen sprach A.________ am 8. November 2000 im Berufungsverfahren des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 164 aStGB sowie der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB schuldig und verurteilte ihn zu zwei Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

C.- A.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, es seien Ziffer 2, 3 und 4 des kantonsgerichtlichen Entscheids (Schuld- und Strafpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.

Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. - Soweit der Beschwerdeführer die kantonale Kos-ten- und Entschädigungsregelung anficht, ist darauf nicht einzutreten. Mit Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung von eidgenössischem Recht vorgebracht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP).

  2. - a) Dem Schuldspruch wegen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT