Arrêt nº 2A.519/2001 de IIe Cour de Droit Public, 4 décembre 2001

Date de Résolution 4 décembre 2001
SourceIIe Cour de Droit Public

[AZA 0/2]

2A.519/2001/ran

  1. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

    1. Dezember 2001

    Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

  2. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Merkli und

    Gerichtsschreiber Feller.

    ---------

    In Sachen

    A.________, geb. 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Jacques Gubler, Fürsprech, Vorstadt-Delsbergstrasse 14, Laufen,

    gegen

    Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,

    betreffend

    Aufenthaltsbewilligung,

    wird festgestellt und

    in Erwägung gezogen:

    1. -Der aus Jugoslawien (Kosovo) stammende A.________ kam 1991, im Alter von 20 Jahren, in die Schweiz und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweilen verlängert wurde, zuletzt mit Wirkung bis 10. Januar 2001. Aus seiner Ehe mit einer Ausländerin, welche die Aufenthaltsbewilligung hat, entstammt die Tochter B.________, geboren am ........... 1994, welche ihrerseits die Aufenthaltsbewilligung hat. Der eheliche Haushalt ist seit längerer Zeit aufgelöst, und die Ehe wurde am 5. September 1997 in Bosnien-Herzegowina geschieden. Da das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt worden war, wurde auch hier ein Scheidungsverfahren eingeleitet; die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten zu Gelterkinden vom 10. Oktober 2001 auf gemeinsames Begehren der Ehegatten geschieden. Entsprechend der Scheidungsnebenfolgenvereinbarung wurde die Tochter B.________ der Mutter zur Sorge anvertraut; dem Vater ist ein Besuchsrecht (zwei Tage im Monat sowie zweimal acht Tage Ferien im Jahr) eingeräumt, und er ist zu Unterhaltszahlungen an die Tochter von mindestens Fr. 500.-- pro Monat verpflichtet.

      Mit Strafbefehl vom 30. Oktober 1995 wurde A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Tagen wegen falscher Anschuldigung und Begünstigung verurteilt. Gestützt darauf verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft am 21. Dezember 1995, wobei sie ihm androhte, im Falle einer erneuten gerichtlichen Bestrafung die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Am 28. Juli 1998 verwarnte die Fremdenpolizei A.________ erneut, da bis zu diesem Zeitpunkt gegen ihn Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 53'582.-- eingeleitet worden waren. Am 11. November 1999 erkannte das Bezirksgericht Muri A.________ unter anderem der Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl und...

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