Arrêt nº I 129/01 de IIe Cour de Droit Social, 27 novembre 2001

Date de Résolution27 novembre 2001
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 129/01 Vr

  1. Kammer

    Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber

    Hadorn

    Urteil vom 27. November 2001

    in Sachen

    Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

    gegen

    M.________, 1987, Beschwerdegegner, vertreten durch seinen Vater,

    und

    Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

    A.- Der 1987 geborene M.________ leidet seit der Geburt an einer arterio-venösen Missbildung der Vena Galeni mit Hydrocephalus. Deswegen wurde er mehrmals im Hôpital Y.________/Frankreich behandelt. Die IV-Stelle Basel-Stadt teilte den Eltern von M.________ mit Schreiben vom 4. Juli 1997 mit, dass die Invalidenversicherung die Kosten der medizinischen Massnahmen im Ausland bis zu demjenigen Betrag übernehmen werde, welcher bei Durchführung der Behandlungen an der Kinderklinik X.________ entstanden wäre.

    Nachdem der Vater von M.________ am 8. März 1999 zusätzlich um Übernahme der Kosten für die Hin- und Rückfahrt nach B.________/Frankreich sowie für Unterkunft und Verpflegung für seinen Sohn und eine Begleitperson ersucht hatte, erliess die IV-Stelle am 26. April 2000 eine Verfügung. Demnach übernahm sie die Kosten der medizinischen Massnahmen im Ausland bis zu dem Betrag, welcher bei einer Behandlung im Kinderspital Z.________ angefallen wäre.

    B.- Auf Beschwerde des Vaters von M.________ hin wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die Sache mit Entscheid vom 15. Dezember 2000 zur Neufestsetzung der zu übernehmenden Kosten im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.

    C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

    Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt der Vater von M.________ deren Abweisung.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Nach Art. 9 Abs. 1 IVG werden Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland gewährt.

      Erweist sich die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz nicht als möglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, oder muss eine medizinische Massnahme notfallmässig im Ausland durchgeführt werden, übernimmt die Invalidenversicherung nach Art. 23bis Abs. 1 IVV die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland. Wird eine Massnahme aus andern...

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