Arrêt nº I 144/00 de IIe Cour de Droit Social, 8 novembre 2001

Date de Résolution 8 novembre 2001
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 144/00 Ge

  1. Kammer

    Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin

    Widmer; Gerichtsschreiber Signorell

    Urteil vom 8. November 2001

    in Sachen

    K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

    gegen

    IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

    Die IV-Stelle Luzern lehnte mit Verfügung vom 22. Januar 1999 ein Leistungsbegehren des 1965 geborenen K.________ mit der Begründung ab, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt.

    Mit Entscheid vom 28. Januar 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine dagegen erhobene Beschwerde ab; zufolge Aussichtslosigkeit verweigerte es die unentgeltlichen Verbeiständung.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheides vom 28. Januar 2000 die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren zu bewilligen.

    Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle Luzern verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (sinngemäss anwendbar in der Invalidenversicherung gemäss Art. 69 IVG) ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen (Satz 2). Ob und unter welchen Voraussetzungen im kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b).

      1. Gemäss Rechtsprechung sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117; vgl. auch BGE 119 Ia 11 Erw. 3a, 118 Ia 370).

      Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen hat ein...

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