Arrêt nº 2A.276/2001 de IIe Cour de Droit Public, 17 septembre 2001

Date de Résolution17 septembre 2001
SourceIIe Cour de Droit Public

[AZA 0/2]

2A.276/2001/bie

  1. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

    17. September 2001

    Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der

  2. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler,

    Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Moser.

    ---------

    In Sachen

    V.P.________, geb. 1972, St. Gallen, Beschwerdeführer, vertreten durch P.P.________, St. Gallen,

    gegen

    Justiz- und Polizeidepartement des KantonsS t. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,

    betreffend

    Ausweisung, hat sich ergeben:

    A.- Der aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) stammende V.P.________, geboren 1972, reiste 1987 nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo er zunächst die Aufenthaltsbewilligung erhielt und im Jahr 1989 sodann in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen wurde. In der Schweiz war V.P.________ bei verschiedenen Arbeitgebern als Hilfskraft tätig; über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Im Juli 1991 wurde sein Sohn C.T.________ geboren, der wie seine Mutter D.T.________ das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Im Oktober 1991 heiratete V.P.________ in seinem Heimatland die ebenfalls aus der Bundesrepublik Jugoslawien stammende K.B.________, geboren 1973, welche 1993 ihrem Ehemann in die Schweiz nach folgte. Sie selbst wie auch die beiden gemeinsamen Kinder, geboren 1994 und 1997, verfügen über die Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen.

    B.- V.P.________ wurde in der Schweiz mehrfach straffällig.

    1989 erhielt er drei Bussen zwischen Fr. 50.-- und Fr. 150.-- wegen fortgesetzten Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis. Wegen Gehilfenschaft bei der Fälschung von Ausweisen und Fahrens ohne den erforderlichen Führerausweis wurde er am 7. Juni 1990 durch das Untersuchungsrichteramt des Bezirks St. Gallen mit acht Tagen Einschliessung und Fr. 150.-- Busse bestraft, wobei der bedingte Strafvollzug für die Einschliessung 1991 widerrufen wurde. Am 3. Dezember 1990 wurde er vom Verhöramt Trogen AR wegen wiederholten und fortgesetzten Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis mit sechs Tagen Haft und Fr. 500.-- Busse bestraft.

    Mit Urteil vom 16./17. März 1998 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen V.P.________ der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Diebstahls, des bandenmässigen Diebstahls, der Hehlerei, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen, der Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, des mehrfachen Missbrauchs von Schildern und Ausweisen sowie der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schuldig und bestrafte ihn mit 30 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.--. Am 15. April 1999 wurde V.P.________ per 16. August 1999 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

    Am 29. September 1999 lenkte V.P.________ einen Personenwagen mit übersetzter Geschwindigkeit und trotz Entzugs des Führerausweises, wofür er mit Strafbescheid des Untersuchungsrichteramtes St. Gallen vom 10. November 1999 mit drei Wochen Haft bestraft wurde.

    C.- Am 13. Oktober 1999 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen die Ausweisung von V.P.________ aus der Schweiz für die Dauer von fünf Jahren und setzte deren Beginn auf den 30. November 1999 fest. Zur Begründung führte die Fremdenpolizei unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen an, V.P.________ habe zu schweren Klagen Anlass gegeben und komme im Übrigen auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nach; in Würdigung aller Umstände erweise sich eine Ausweisung als verhältnismässig.

    In Abweisung seines Rekurses bestätigte das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen am 12. Februar 2001 die Ausweisung von V.P.________. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 10. Mai 2001 ab.

    D.- Mit Eingabe vom 5. Juni 2001 hat V.P.________, vertreten durch seinen Vater P.P.________, beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt hauptsächlich, den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements des...

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