Arrêt nº 6S.655/2000 de Cour de Droit Pénal, 16 août 2001

Date de Résolution16 août 2001
SourceCour de Droit Pénal

[AZA 0/2]

6S.655/2000/kra

KASSATIONSHOF

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Sitzung vom 16. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und

Gerichtsschreiberin Schild Trappe.

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In Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Z u g, Beschwerdeführerin,

gegen

M._______, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, Postfach 530, Langenthal,

und

R._______, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Neese, Baarerstrasse 12, Zug,

betreffend

Widerhandlungen gegen das AVIG, Betrug und

Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen

das AVIG, zu Betrug und Urkundenfälschung,

hat sich ergeben:

A.-

  1. Am 23. Dezember 1993 wurde die X.________ Consultant AG, in N.________, als Zweigniederlassung der X.________ Consultant AG in V.________, in das Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Die Zweigniederlassung wurde unabhängig vom Hauptsitz geführt und handelte vor allem mit selbst montierten Personalcomputern und damit zusammenhängendem Zubehör.

    M.________ war von Januar 1993 bis Ende Februar 1995 für die X.________ Consultant AG in N.________ (nachfolgend:

    X.________ Consultant AG), tätig. Im April 1994 übernahmen er und B.________ als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer die Leitung der Zweigniederlassung. M.________ war dabei für die Administration (Finanz- und Buchhaltungs- und Personalwesen) sowie für das Marketing und B.________ für die operationelle Geschäftsführung verantwortlich.

    R.________ war vom 18. April bis zum 31. Mai 1994 temporär als Direktionsassistentin und Leiterin Back-Office für die X.________ Consultant AG tätig. Vom 1. Juni 1994 bis Ende Februar 1995 war sie in der gleichen Position als Teilzeitangestellte mit einem Pensum von 70% angestellt.

    Dabei oblagen ihr laut Arbeitsvertrag die Leitung und Betreuung des Firmensekretariats bzw. des Back-Offices und die Bearbeitung aller in diesen Bereich fallenden Aufgaben sowie die gelegentliche Mitarbeit in der Buchhaltung.

  2. Am 19. Juli 1994 meldete die X.________ Consultant AG, vertreten durch M.________, beim Amt für Industrie, Gewerbe und Handel des Kantons Zug (nachfolgend:

    KIGA Zug) voraussichtliche Kurzarbeit von 50% für den Gesamtbetrieb bzw. 45 Arbeitnehmer vom 1. August bis 31. Oktober 1994 an. In der vom Firmenanwalt verfassten Begründung vom 21. Juli 1994 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Gesellschaft sei aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, einen Positionierungswechsel am Markt vorzunehmen.

    Mit Verfügung vom 27. Juli 1994 bewilligte das KIGA Zug, vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen an die X.________ Consultant AG in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Oktober 1994.

    Am 2. bzw. 26. September 1994 stellten M.________ und R.________ bei der hiefür zuständigen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug den Antrag auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode August 1994 unter Beilage einer "Abrechnung von Kurzarbeit" sowie den mit "Angeordnete Kurzarbeit" betitelten Arbeitsrapporten der Arbeitnehmer. Die geltend gemachte Entschädigung betrug dabei Fr. 84'913. 91. Die Arbeitslosenkasse setzte den Entschädigungsanspruch auf Fr. 83'433. 60 fest (Vergütungsanspruch:

    Fr. 77'286. 10; Rückerstattung AHV/IV/EO/ALV: Fr. 6'147. 50) und überwies den Betrag am 13. Oktober 1994 der X.________ Consultant AG. Die mit den gleichen Beilagen versehenen Anträge von M.________ und R.________ für die Abrechnungsperioden September und Oktober 1994 hiess die Arbeitslosenkasse ebenfalls gut, und sie zahlte der X.________ Consultant AG am 13. Oktober 1994 für den Monat September Fr. 86'358. 55 (Vergütungsanspruch: Fr. 80'049. 10; Rückerstattung AHV/IV/EO/ALV: Fr. 6'309. 45) und am 18.

    November 1994 für den Monat Oktober Fr. 63'080. 30 (Vergütungsanspruch:

    Fr. 58'438. 85; Rückerstattung AHV/IV/EO/ALV: Fr. 4'641. 45).

  3. Am 20. Oktober 1994 meldete die X.________ Consultant AG beim KIGA Zug voraussichtliche Kurzarbeit von 33% für 32 Arbeitnehmer vom 1. November 1994 bis zum 31. Januar 1995 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Marktsituation habe sich in der Zwischenzeit nicht gebessert, und im Übrigen auf das vom Firmenanwalt verfasste Schreiben vom 21. Juli 1994 verwiesen. Mit Verfügung vom 8. November 1994 bewilligte das KIGA, vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, dieses Gesuch antragsgemäss. Daraufhin stellten M.________ und R.________ am 1. Dezember 1994 bei der Arbeitslosenkasse das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode November 1994 im Umfang von Fr. 37'047. 24.

    Nachdem die Arbeitslosenkasse von Arbeitnehmern der X.________ Consultant AG unter anderem darauf aufmerksam gemacht worden war, dass dieser Betrieb Kurzarbeit von Arbeitnehmern gemeldet habe, welche nicht von Kurzarbeit betroffen gewesen seien, stellte deren Leiter L.________ am 15. Dezember 1994 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug Strafanzeige gegen die X.________ Consultant AG wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 105 und Art. 106 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837. 0).

    B.- Das Strafgericht des Kantons Zug sprach M.________ am 25. November 1999 schuldig des mehrfachen Betruges gemäss Art. 148 aStGB und des versuchten Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 aStGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BVG gemäss Art. 76 Abs. 3 AHVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das UVG gemäss Art. 112 Abs. 2 UVG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG gemäss Art. 23 Abs. 1 und 4 ANAG und verurteilte ihn deswegen zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zwanzig Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 6'000.--, als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1996.

    Mit gleichem Urteil sprach das Strafgericht des Kantons Zug am 25. November 1999 R.________ schuldig der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB und zu versuchtem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB und der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB und verurteilte sie zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren.

    C.- Auf Berufung der beiden Verurteilten hin sprach das Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, M.________ am 4. Juli 2000 frei vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und des versuchten Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das BVG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das UVG, es verurteilte ihn hingegen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG sowie versuchter Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 und 4 ANAG zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, als Zusatzstrafe zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 1996.

    Das Obergericht sprach mit gleichem Urteil vom 4. Juli 2000 R.________ frei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB und zu versuchtem Betrug gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 StGB sowie vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB, und verurteilte sie wegen Gehilfenschaft zur mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 StGB sowie wegen Gehilfenschaft zu versuchter Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 25 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren.

    D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

    E.-Das Obergericht des Kantons Zug, M.________ und R.________ beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

    Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner sei zu Unrecht von den Vorwürfen des mehrfachen Betruges, des Betrugsversuchs und der mehrfachen Urkundenfälschung, und die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu diesen Taten freigesprochen worden. Mit der Anwendung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837. 0) habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und zu milde Strafen ausgesprochen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 3 Ziff. 2).

  4. Der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegende Sachverhalt hat sich im Jahre 1994, also vor Inkrafttreten des neuen Vermögens- und Urkundenstrafrechts zugetragen.

    In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (Grundsatz der sog.

    "lex mitior") geht es deshalb um die Frage, ob die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass sie den Betrugs- sowie den Urkundentatbestand nach altem Recht, nämlich Art. 148 aStGB und Art. 251 aStGB, nicht zur Anwendung gebracht hat.

  5. Gemäss Art. 105 Abs. 1 und 5 AVIG wird, wer durch unwahre Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern zu Unrecht Versicherungsleistungen erwirkt, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder...

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