Arrêt nº P 23/00 de IIe Cour de Droit Social, 26 juillet 2001

Date de Résolution26 juillet 2001
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

P 23/00 Gb

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter

    Kernen; Gerichtsschreiberin Bucher

    Urteil vom 26. Juli 2001

    in Sachen

    Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführer,

    gegen

    T.________, Beschwerdegegner,

    und

    AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

    A.- Am 6. Januar 1998 sprach das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau dem 1927 geborenen türkischen Staatsangehörigen T.________, der seit 1985 zunächst als IV-, dann als AHV-Rentner Ergänzungsleistungen bezog, mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 2402.- zu, wobei es diese mit Verfügung vom 14. Oktober 1998 wegen der im Januar 1998 erfolgten Rückkehr der Ehefrau des Versicherten in die Türkei rückwirkend ab Februar 1998 neu auf Fr. 1561.- festsetzte und dementsprechend einen Betrag von Fr. 1924.- zurückforderte. Gemäss einer weiteren Verfügung vom 14. Oktober 1998 betrug die monatliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 1998 weiterhin Fr. 1561.-.

    Mit Verfügung vom 19. August 1999 forderte das Amt für AHV und IV die für die Zeit von Mai bis Dezember 1998 ausbezahlten Ergänzungsleistungen (Fr. 12'488.-) zurück mit der Begründung, der Bezüger sei im Januar 1998 in die Türkei ausgereist und erst am 26. Juni 1999 in die Schweiz zurückgekehrt. Infolge des eineinhalbjährigen Auslandaufenthaltes, während dessen der Schwerpunkt der Beziehungen nicht in der Schweiz verblieben sei, habe am 26. Juni 1999 eine neue Karenzfrist zu laufen begonnen, sodass bei inskünftig ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen erst am 1. Juni 2009 wieder entstehen könne.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, in welcher der Versicherte die Aufhebung der Rückforderung von Fr. 12'488.- und die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen ab Januar 1999 beantragte und geltend machte, sein Gesundheitszustand habe eine Rückreise in die Schweiz zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht, hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. März 2000 in dem Sinne gut, dass sie die Sache unter Aufhebung der Verfügung an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach Durchführung weiterer Abklärungen insbesondere medizinischer Art über die Fragen der Rückerstattungspflicht und des Neubeginns der Karenzfrist neu verfüge.

    C.- Das Amt für AHV und IV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Verwaltungsverfügung vom 19. August 1999 zu bestätigen.

    Der Versicherte und das Bundesamt für Sozialversicherung haben sich nicht vernehmen lassen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Die bis April 1998 ausbezahlten Ergänzungsleistungen wurden mit Verfügung vom 6. Januar 1998 in Verbindung mit der Korrektur vom 14. Oktober 1998 rechtskräftig zugesprochen und sind durch die angefochtene Verwaltungsverfügung vom 19. August 1999 nicht betroffen. Ebenfalls nicht Gegenstand der letztgenannten Verfügung und damit nicht Objekt des vorliegenden Verfahrens ist sodann die Frage, ob der Beschwerdegegner für den Zeitraum von Januar bis Mai 1999 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte (vgl.

      BGE 125 V 414 Erw. 1a).

      1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung mit der Verfügung vom 19. August 1999 zu Recht die Ergänzungsleistungen für die Monate Mai bis Dezember 1998 zurückgefordert (Erw. 3 und 4) und die erneute Gewährung von Ergänzungsleistungen ab Juni 1999 abgelehnt hat (Erw. 5 und 6).

      Führt der nachträglich bekannt gewordene Auslandaufenthalt zu einem vorübergehenden oder dauernden Wegfall der Leistungspflicht, liegt ein Grund vor für eine rückwirkende Anpassung der bzw. ein Zurückkommen (im Sinne einer prozessualen Revision) auf die leistungszusprechenden Verfügungen vom 6. Januar 1998 sowie vom 14. Oktober 1998 und für eine entsprechende Rückforderung (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG; für die rückwirkende Anpassung im Besonderen: Art. 21 Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV analog [vgl. auch BGE 122 V 21 Erw. 3b und 23 Erw. 3d]; für die prozessuale Revision im Besonderen: BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 122 V 21 Erw. 3a und 23 Erw. 3d, 138 f. Erw. 2c bis e).

    2. - a) Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-2d ELG erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 ELG). Ausländern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn sie: a. sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch haben...

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