Arrêt nº C 27/01 de IIe Cour de Droit Social, 7 mai 2001

Date de Résolution 7 mai 2001
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

C 27/01 Gb

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiber Jancar

    Urteil vom 7. Mai 2001

    in Sachen

    A.________, Beschwerdeführer,

    gegen

    Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- A.________, geboren 1971, bezog während einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1994 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Diese Rahmenfrist lief am 31. Juli 1996 ab. Vom 19. August 1996 bis 11. Juli 1997 besuchte er bei der Stiftung X.________ die Vollzeitausbildung "Vorbereitung auf die Berufsmatur". Vom 15. September 1997 bis 21. Juli 1998 arbeitete er unter Vermittlung der Firma M.________ AG bei verschiedenen Firmen als Maschinenmonteur.

    Von September 1998 bis Februar 1999 richtete die Arbeitslosenkasse des SMUV erneut Arbeitslosenentschädigung aus. Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 forderte die Kasse diese Leistungen im Betrag von Fr. 9'394. 65 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte weise innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit keine Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten auf. Im Weiteren habe die Schulausbildung weniger als zwölf Monate gedauert, weshalb er nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei.

    B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 18. Januar 2001).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides.

    Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme.

    Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Die Kasse muss Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern (Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

      Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen).

      Von der Wiedererwägung ist die prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

      Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG (BGE 122 V 272 Erw. 2, 110 V 179 Erw. 2a mit Hinweisen; SVR 1995 ALV Nr. 53 S. 162 Erw. 3a), und zwar unbesehen darum, ob sie förmlich oder formlos zugesprochen worden sind (BGE 126 V 24 Erw. 4b, 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b).

      1. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG).

        Laut Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt...

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