Arrêt nº I 104/00 de IIe Cour de Droit Social, 13 mars 2001

Date de Résolution13 mars 2001
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 104/00 Ge

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

    Gerichtsschreiberin Fleischanderl

    Urteil vom 13. März 2001

    in Sachen

    IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdeführerin,

    gegen

    P.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Philippe Zogg, Henric Petri-Strasse 19, Basel,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

    A.- Der 1942 geborene, letztmals Mitte März 1992 als Schuhmacher bei der Firma C.________ tätig gewesene P.________ meldete sich am 15. Februar 1993 unter Hinweis auf einen seit Jahren bestehenden Diabetes mellitus sowie eine chronische Hepatitis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab und sprach dem Versicherten - nach gerichtlicher Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 1994 sowie erneuten Abklärungen - mit Verwaltungsakt vom 14. November 1997 ab 1. März 1993 eine halbe Invalidenrente zu.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher P.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen liess, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gut (Entscheid vom 13. Januar 2000).

    C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

    Während P.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

    2. - a) Unbestritten und auf Grund der Aktenlage ausgewiesen ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit (50 %) sowie die Höhe des für den Einkommensvergleich massgeblichen Valideneinkommens (Fr. 51'700.-). Zu prüfen bleibt das hypothetische Invalideneinkommen.

      1. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des relevanten Invalideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 abgestellt.

      Unter Hinweis auf den für männliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Dienstleistungssektor erzielten standardisierten Bruttolohn...

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