Arrêt nº 1P.650/2000 de Ire Cour de Droit Civil, 26 janvier 2001

Date de Résolution26 janvier 2001
SourceIre Cour de Droit Civil

[AZA 0/2]

1P.650/2000/boh

  1. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

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26. Januar 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Nay, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber Dreifuss.

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In Sachen

F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Remy Wyssmann, Dornacherstrasse 10, Postfach, Olten,

gegen

Untersuchungsrichteramt Chur, Kreisgericht Ilanz, Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,

betreffend

Art. 9 und 32 BV; Art. 3 und 6 Ziff. 2 und 3 EMRK

(Strafverfahren), hat sich ergeben:

A.- F.________ wird beschuldigt, in der Nacht vom 2.

auf den 3. Mai 1998 den damals 11-jährigen D.________, den er bei seiner Tätigkeit als Anästhesiepfleger im Spital in Schiers kennengelernt und für ein Wochenende zu sich eingeladen hatte, sexuell missbraucht zu haben.

F.________ wurde am 21. Juli 1998 verhaftet und befand sich vom 22. Juli bis zum 17. August 1998 in Untersuchungshaft.

Während dieser Zeit legte er ein Geständnis ab, welches er aber später widerrief. Er bestreitet heute die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe vollumfänglich.

Das Kreisgericht Ilanz verurteilte F.________ am 10. Februar 2000 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB zu sechs Monaten Gefängnis bedingt, mit einer Probezeit von vier Jahren. Ausserdem wurde ihm die Weisung erteilt, sich psychotherapeutisch betreuen zu lassen und, von einem bestehenden Betreuungsverhältnis abgesehen, nicht mehr als Kinderkrankenpfleger tätig zu sein.

B.- Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden (im Folgenden: Kantonsgericht) am 31. Mai 2000 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs ab, wobei er die Gültigkeit der Weisung auf die Dauer der Probezeit beschränkte.

C.- F.________ führt gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 16. Oktober 2000 staatsrechtliche Beschwerde. Er beruft sich auf das Verbot der erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK), auf die Verletzung von Verteidigungsrechten gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie auf das Willkürverbot (Art. 9 BV).

D.- Das Kantonsgericht von Graubünden, das Kreisamt Ilanz und die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Untersuchungsrichteramt Chur hat sich zur Beschwerde nicht vernehmen lassen.

E.- Mit Verfügung vom 10. November 2000 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -

    1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 86 und 87 OG).

      Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, es sei dem Untersuchungsrichter zur Zeit der Untersuchungshaft aus den Akten hinreichend bekannt gewesen, dass er, der Beschwerdeführer, unter psychischen Defiziten gelitten habe, weshalb es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung gehandelt habe. Indem es der Untersuchungsrichter unterlassen habe, ihm während der Haft von 28 Tagen einen Verteidiger beizuordnen, und er ohne Beizug eines solchen einvernommen worden sei, seien die entsprechenden Einvernahmen nichtig. Er sei jedenfalls in seinen in Art. 32 Abs. 2 BV garantierten Verteidigungsrechten verletzt worden, was zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsse.

      Diese Rüge erhebt der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind neue rechtliche Vorbringen zulässig, wenn - wie dies vorliegend zutrifft - die letzte kantonale Instanz volle Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (vgl. Art. 146 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 [StPO]), und wenn - wie hier - nicht nur das Willkürverbot angerufen wird (BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90, 117 Ia 491 E. 2a S. 495, 522 E. 3a S. 525 mit Hinweisen). Diese Ausnahme kommt jedoch nicht zum Zug, wenn das Nichtvorbringen der entsprechenden Argumente im kantonalen Verfahren gegen Treu und Glauben verstösst. Namentlich wird vom Beschwerdeführer verlangt, dass er...

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