Arrêt nº U 336/99 de IIe Cour de Droit Social, 15 décembre 2000

Date de Résolution15 décembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

U 336/99 Ge

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Maillard

    Urteil vom 15. Dezember 2000

    in Sachen

    R.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch

    Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner,

    Untermüli 6, Zug,

    gegen

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,

    Beschwerdegegnerin,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- Nachdem der 1935 geborene R.________ bereits in den Jahren 1975 und 1982 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte Knieverletzungen erlitten hatte, meldete die Firma R.________ AG der SUVA am 24. November 1994, der am 31. Mai 1993 aus dem Betrieb ausgetretene und seit 1. Juni 1993 arbeitslose frühere Arbeitnehmer habe am 1. November 1994 auf dem Weg vom Parkplatz zum Wohnhaus den Fuss übertreten. Die vom behandelnden Arzt Dr. med. S.________, FMH Allg. Medizin, veranlassten Untersuchungen führten zur Diagnose eines Distorsionstraumas des rechten Kniegelenks mit Hinterhornabriss des Meniskus. Im Spital X.________, wo zusätzlich eine Chondromalazie II über beiden Tibiaplateaus festgestellt wurde, erfolgte am 14. Dezember 1994 eine Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie. Bereits am 25. November 1994 hatte R.________ einen Auffahrunfall erlitten, bei dem er sich laut Bericht des behandelnden Arztes vom 3. Januar 1995 eine Rückenkontusion zugezogen hatte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für beide Unfälle und richtete ein Taggeld von 100 % für das Knieleiden für die Zeit vom 1. bis 27. November 1994 und von je 50 % für das Knieleiden und das Rückenleiden ab 28. November 1994 aus. Am 11. März 1995 kam es zu einem weiteren Unfall, bei dem R.________ eine Kniekontusion beidseits erlitt (Bericht Dr. med. S.________ vom 2. Mai 1995). Eine am 20. März 1995 vorgenommene Untersuchung im Spital X.________ führte zur Diagnose einer durch den Unfall traumatisierten medial betonten Gonarthrose links bei vorderer Kreuzbandinsuffizienz. In einem weiteren Bericht vom 20. Juni 1995 gelangte Dr. med. B.________, Leitender Arzt an der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________, zum Schluss, dass nunmehr auch am linken Knie eine Arthroskopie mit eventueller partieller Meniskektomie und Gelenkstoilette durchgeführt werden sollte. Eine am 22. September 1995 vorgenommene diagnostische Arthroskopie des linken Kniegelenks zeigte eine medial und femoro-patellär betonte Gonarthrose bei Status nach alter vorderer Kreuzbandruptur und intaktem Restmeniskus.

    Mit Verfügung vom 21. Juni 1995 lehnte die SUVA die Gewährung weiterer Leistungen für die Unfälle vom 1. und 25. November 1994 sowie 11. März 1995 ab. Sie stützte sich dabei auf die Ergebnisse einer kreisärztlichen Untersuchung vom 15. März 1995, bei der Dr. med. J.________ zum Schluss gelangt war, dass der Versicherte unter Berücksichtigung sämtlicher Verletzungen ab dem 16. März 1995 wieder zu 75 % und ab dem 3. April 1995 wieder voll arbeitsfähig sei. Die gegen die Verfügung vom 21. Juni 1995 erhobene Einsprache hiess die SUVA gestützt auf eine Beurteilung durch Dr. med. T.________, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, insoweit gut, als die Sache zur Neubeurteilung der Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. März 1995 (linkes Knie) an die zuständige Agentur gewiesen wurde; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen...

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