Arrêt nº C 461/99 de IIe Cour de Droit Social, 23 octobre 2000

Date de Résolution23 octobre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

C 461/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiberin Keel

    Urteil vom 23. Oktober 2000

    in Sachen

    H.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Büchelistrasse/Lindenstrasse 2, Haus Thurgauerhof, Liestal,

    gegen

    Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Pratteln, Beschwerdegegnerin,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

    A.- Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft H.________ eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. August 1997 zugesprochen hatte (Beschluss vom 19. Januar 1999; Verfügung vom 10. Februar 1999), forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die für die Zeit vom 1. August 1997 bis 30. September 1998 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrage von Fr. 12'504. 85 (nach Verrechnung mit der zugesprochenen Invalidenrente) zurück (Verfügung vom 1. Februar 1999).

    B.- H.________ liess hiegegen Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei das Verfahren zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das von ihr auch gegen die IV-Rentenverfügung eingeleitete Rechtsmittel und es sei ihr nach AufhebungderSistierungeineangemesseneFristzurEinreichungeinerausführlichenBeschwerdebegründungzugewähren. Nachdem die IV-Stelle ihre Verfügung vom 10. Februar 1999 in Wiedererwägung gezogen und der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 1999 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte (Beschluss vom 14. April 1999; Verfügung vom 28. April 1999), hob die Arbeitslosenkasse ihre Rückerstattungsverfügung vom 1. Februar 1999 wiedererwägungsweise ersatzlos auf (Verfügung vom 26. April 1999). Gestützt darauf schrieb das kantonale Versicherungsgericht den Prozess mit Entscheid vom 22. November 1999 ab und verpflichtete die Arbeitslosenkasse, der Versicherten für den Rückforderungsprozess, in welchem sie eine Honorarnote vom 11. August 1999 über einen Aufwand von Fr. 2346. 60 (10, 5 Stunden à Fr. 200. -, Auslagen von Fr. 82.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 163. 70) eingereicht hatte, zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 519. 10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt H.________ das Rechtsbegehren, die zugesprochene Parteientschädigung sei auf Fr. 2346. 60 zu erhöhen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt sie die Vereinigung des Prozesses mit dem von ihr eingeleiteten...

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