Arrêt nº 1P.80/2000 de Ire Cour de Droit Civil, 29 septembre 2000

Date de Résolution29 septembre 2000
SourceIre Cour de Droit Civil

[AZA 0]

1P.80/2000/boh

  1. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

    **********************************

    29. September 2000

    Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

  2. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, Bundesrichter

    Féraud und Gerichtsschreiber Störi.

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    In Sachen

    M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, Postfach, Zürich,

    gegen

    Bezirksgericht Zürich, Büro für amtliche Mandate in Strafsachen, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

    betreffend

    Strafverfahren (amtliche Verteidigung, Willkür), hat sich ergeben:

    A.- Am 11. März 1994 widerrief die Justizdirektion des Kantons Zürich nach Art. 38 StGB die M.________ in Bezug auf vier zuvor ausgefällte Freiheitsstrafen gewährte bedingte Entlassung. Der Widerruf betraf einen Strafrest von insgesamt 534 Tagen. Wegen des schlechten Gesundheitszustandes des schwer herzkranken M.________ wurde der Strafantritt in der Folge wiederholt verschoben.

    Am 23. Februar 1996 wurde M.________ vom Bezirksgericht Meilen wegen (u.a.) Diebstahls zu 6 Monaten Gefängnis und am 22. Januar 1998 wegen (u.a.) mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Bezirksgericht Zürich zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.

    Am 25. November 1998 leitete die Stadtpolizei Zürich eine Strafuntersuchung gegen M.________ ein, weil er mit seinem Personenwagen in Zürich gleichentags verschiedene Verkehrsregelverletzungen begangen und sich anschliessend einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht entzogen habe.

    Am 8. Dezember 1998 verfügte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich, der Vollzug der Strafen werde wegen des sich "ständig verschlechternden physischen Gesundheitszustandes" von M.________ bis auf weiteres aufgeschoben.

    B.- Am 10. November 1999 wies der stellvertretende Präsident des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch von M.________ ab, ihm Dr. Guido Hensch als amtlichen Verteidiger zu bestellen.

    Er erwog, M.________ habe weder nach den zunächst anwendbaren Vorschriften von § 11 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (StPO) noch nach den unmittelbar anwendbaren Verfahrensgarantien von Art. 4 aBV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK Anspruch auf amtliche Verteidigung. Ärztlich attestiert seien ihm nur körperliche Beschwerden, und es bestünden keinerlei Anzeichen dafür, dass er seine Rechte im Verfahren deswegen nicht selbständig wahrnehmen könnte, weshalb die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO nicht gegeben seien. Auch wenn es sich um einen relativ schweren Fall handle, so bestünden doch weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht wesentliche Schwierigkeiten: es werde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, er habe ein Lichtsignal missachtet, seinen Personenwagen anschliessend ins Halteverbot gestellt und auf der Flucht vor der Polizei eine Sicherheitslinie überfahren sowie das Signal "Hindernis rechts umfahren" missachtet. Strittig geblieben sei im Wesentlichen nur, ob er die Anordnung der Polizei erkannt und sie wissentlich nicht befolgt habe. Der Sachverhalt sei leicht überschaubar, und komplexe Rechtsfragen stellten sich zur Zeit nicht, weshalb weder die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Ziff. 2 und 5 StPO noch von Art. 4 aBV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für eine unentgeltliche...

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