Arrêt nº I 706/99 de IIe Cour de Droit Social, 26 septembre 2000

Date de Résolution26 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 706/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiber Nussbaumer

    Urteil vom 26. September 2000

    in Sachen

    IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdeführerin,

    gegen

    M.________, 1948, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Hälg-Büchi, Marktgasse 14, St. Gallen,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

    A.- Die 1948 geborene jugoslawische Staatsangehörige M.________, gelernte Näherin, arbeitete ab 13. August 1990 als Mitarbeiterin im Betrieb/Versand X.________ GmbH. Mit Schreiben vom 30. Januar 1995 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf den 31. März 1995. Am 23. April 1996 meldete sich M.________ zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Nach Einholen eines Berichts des behandelnden Arztes Dr. med. B.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 7. Mai 1996 und eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) des Spitals Y.________ vom 27. Juni 1997 sprach die IV- Stelle des Kantons St. Gallen der Versicherten mit Verfügung vom 24. September 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab 1. April 1996 eine halbe Invalidenrente zu.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Oktober 1999 gut und stellte fest, dass die Versicherte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

    C.- Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihre Verfügung vom 24. September 1997 zu bestätigen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen.

    M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

    2. - Im Gutachten der MEDAS vom 27. Juni 1997 werden als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom im Rahmen einer Erschöpfungsdepression mit histrionischen Verhaltensweisen und ein Panalgiesyndrom mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden erhoben. Die Arbeitsunfähigkeit werde vorwiegend durch das generalisierte weichteilrheumatische Schmerzsyndrom bestimmt. Es liege eine enge Verflechtung von somatisch...

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