Arrêt nº I 673/99 de IIe Cour de Droit Social, 26 septembre 2000

Date de Résolution26 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 673/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiber Fessler

    Urteil vom 26. September 2000

    in Sachen

    IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, Luzern, Beschwerdeführerin,

    gegen

    M.________, 1942, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Theodor Herzog, Wesemlinstrasse 71, Luzern,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

    A.- Der 1942 geborene M.________ bezieht infolge eines am 1. April 1996 erlittenen Berufsunfalles, bei welchem er sich an der rechten Schulter verletzt hatte (Rotatorenmanschettenruptur), seit 1. April 1998 eine Invalidenrente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % (Verfügung vom 8. Mai 1998).

    Mit der Begründung, der Gesundheitsschaden sei unfallbedingt und somit die Feststellungen des Unfallversicherers (SUVA) für die Invalidenversicherung verbindlich, lehnte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 8. Oktober 1998 das Gesuch von M.________ um eine Rente ab. Im Weitern verneinte die Verwaltung auch den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere Umschulung.

    B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen nach ergänzenden Abklärungen (in Bezug auf das geltend gemachte unfallfremde Rückenleiden) über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge (Entscheid vom 29. September 1999).

    C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.

    M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, wobei er um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

    D.- Der Rechtsvertreter von M.________ hat nach Abschluss des Schriftenwechsels neue medizinische Unterlagen eingereicht.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Das kantonale Gericht hat seinen Rückweisungsentscheid damit begründet, aufgrund der Akten, namentlich eines Schreibens des Dr. med. W.________, FMH für Innere Medizin, vom 20. März 1999 an die SUVA, wonach der Versicherte von Januar 1997 bis Dezember 1998 neben dem Schulter-Leiden auch wegen einer rezidivierenden Lumbalgie bei ihm in Behandlung gestanden sei, stehe fest, dass seit längerem unfallfremde Rückenbeschwerden bestünden. Es könne...

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