Arrêt nº I 580/99 de IIe Cour de Droit Social, 25 septembre 2000

Date de Résolution25 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 580/99 Vr

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Berger

    Urteil vom 25. September 2000

    in Sachen

    IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen,

    Beschwerdeführerin,

    gegen

    J.________, 1967, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, Stein/AG,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

    A.- Der 1967 geborene Karosseriespengler J.________ war seit Juni 1991 bei der Firma X.________ als Kabelmonteur tätig. Am 27. April 1994 erlitt er bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Kopfanprall.

    Ab 25. Juli 1994 war er wieder vollständig arbeitsfähig, wurde aber im angestammten Betrieb seit 1. Oktober 1994 nur noch als Zählerableser eingesetzt.

    Am 29. Mai 1995 meldete sich J.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft übernahm in der Folge die Kosten einer vom 21. November 1995 bis 31. August 1998 dauernden Umschulung zum technischen Kaufmann (Verfügung vom 21. November 1995). Zwecks Durchführung dieser Eingliederungsmassnahme erklärte sich die Firma X.________ bereit, J.________ als Sachbearbeiter im Umfang einer 80 %igen Erwerbstätigkeit (Montag bis Donnerstag) weiter zu beschäftigen. Das Taggeld für einen Schultag pro Woche setzte die IV-Stelle auf Fr. 118. 70 ab 21. November 1995 und auf Fr. 125. 40 ab 1. Dezember 1997 fest (Verwaltungsakte vom 5. und 16. Januar 1996, 10. Januar und 21. März 1997). Anlässlich einer Besprechung vom 10. Dezember 1997 betreffend Reduktion des Beschäftigungsgrades im Betrieb stellte der Berufsberater der IV-Stelle fest, dass dem Versicherten bisher das Taggeld zu Unrecht nur für einen (Schul-)Tag pro Woche ausbezahlt worden war. Hierauf setzte die IV-Stelle das Taggeld auf Fr. 62.85 ab 1. Dezember 1997 und auf Fr. 110. 10 ab 1. Januar 1998 fest und ordnete an, dass es in dieser Höhe an allen Tagen auszuzahlen sei (Verfügung vom 26. Januar 1998). Eine weitergehende Nachzahlung lehnte sie ab.

    B.- Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher er sinngemäss beantragte, das versicherte Taggeld sei ihm rückwirkend ab 21. November 1995 für alle Tage auszuzahlen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft gut (Entscheid vom 14. Juli 1999).

    C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verfügung vom 26. Januar 1998 wiederherzustellen.

    J.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

    Das Eidg...

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