Arrêt nº C 137/00 de IIe Cour de Droit Social, 25 septembre 2000

Conférencierpublié
Date de Résolution25 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

veröffentlichter Text

Chapeau

126 V 393

65. Urteil vom 25. September 2000 i.S. M. gegen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Faits à partir de page 394

BGE 126 V 393 S. 394

A.- Die am 31. März 1938 geborene M. arbeitete seit 1. März 1992 als Betreuerin des Tageszentrums X. Am 28. Januar 1998 kündigte sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 1998. Von der Vorsorgeeinrichtung Y der Arbeitgeberin erhielt sie eine einmalige Zahlung von 19'830 Franken.

Am 15. April 1998 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 lehnte das Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (KIGA) das Begehren wegen fehlender Beitragszeit ab.

B.- Gegen diese Verfügung erhob M. beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 12. Januar 2000 fest, dass die Versicherte, unabhängig davon, ob sie dies gewollt habe oder nicht, auf Grund des Reglements der Vorsorgeeinrichtung Y vorzeitig pensioniert worden sei. Die Verwaltung habe sich deshalb zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass nur die nach der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden könnten. Hingegen hiess das Gericht die Beschwerde insoweit gut, als es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese prüfe, ob die Versicherte seit demBGE 126 V 393 S. 395

1. April 1998 einer Beschäftigung nachgegangen sei und damit die Beitragszeit erfüllt habe.

C.- M. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht geltend, sie sei auf Grund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden, sodass die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen sei. Insoweit sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.

Sowohl das KIGA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Extrait des considérants:

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter Personen von Art. 13 AVIG abweichend regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 12 AVIV unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" folgende Bestimmung erlassen:

      1 Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV

      pensioniert worden sind, wird nur jene beitragspflichtige Beschäftigung

      als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt

      haben.

      2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte:

      a. aus wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund von zwingenden Regelungen

      im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und

      b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die

      Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde.

      3 Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und

      weitergehenden beruflichen Vorsorge.

    2. Das Rücktrittsalter ist, soweit für die Frage der vorzeitigen Pensionierung relevant, in den Absätzen 3 und 4 von Ziffer 2.3. des Vorsorgereglementes der Y (Ausgabe 1998) wie folgt geregelt:

      "Das ordentliche Rücktrittsalter entspricht, gemäss den Bestimmungen

      der AHV, dem Alter 65 für Männer bzw. 62 für Frauen. Es wird an demjenigen

      Monatsersten erreicht, welcher auf den betreffenden Geburtstag folgt.

      In Abweichung von diesen Bestimmungen kann der Versicherte das

      Rücktrittsalter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bis zu fünf Jahre

      vorverlegen, sofern er jede hauptamtliche Erwerbstätigkeit definitiv

      aufgibt. Die Alters- bzw. Hinterlassenenleistungen werden in diesem Fall

      auf Grund versicherungstechnischer Berechnungen reduziert."BGE 126 V 393 S. 396

      2. Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der Akten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von der Y als Vorsorgeeinrichtung nicht eine Freizügigkeitsleistung, sondern infolge ihrer Kündigung des Arbeitsvertrages, des Erreichens der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung und ihres Begehrens eine Altersrente in Form einer einmaligen Kapitalzahlung erhalten hat (vgl.BGE 120 V 309 Erw. 4a).

      Die Beschwerdeführerin anerkennt die Richtigkeit dieser Feststellung. Sie hält aber dafür, dass sie auf Grund zwingender Regelung durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorzeitig pensioniert worden sei. Deshalb erfülle sie die Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV. Da die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung von Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV ebenfalls gegeben sei, falle sie nicht unter Art. 12 Abs. 1 AVIV, sodass für sie die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen sei.

      Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen ist, was davon abhängt, ob sich die Situation der Beschwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 1 oder nach Art. 12 Abs. 2...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT