Arrêt nº H 134/98 de IIe Cour de Droit Social, 22 septembre 2000

Date de Résolution22 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

H 134/98 Hm

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Borella, Rüedi

    und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Attinger

    Urteil vom 22. September 2000

    in Sachen

    M.________ und E.________, 1926 und 1929, Beschwerdeführer,

    gegen

    Coop AHV-Ausgleichskasse, Hochstrasse 100, Basel, Beschwerdegegnerin,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

    A.- Nachdem E.________ am 5. September 1991 das 62. Altersjahr zurückgelegt hatte, sprach die Coop AHV-Ausgleichskasse ihrem Ehemann M.________ (geboren am 9. Mai 1926), welcher bisher eine einfache Altersrente nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau bezogen hatte, mit Verfügung vom 13. September 1991 ab 1. Oktober 1991 eine ordentliche Ehepaar-Altersrente von Fr. 1992. - pro Monat zu. Dieser Rente lag ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen (beider Ehegatten) von Fr. 41'280. - sowie die Vollrentenskala 44 zu Grunde. Mit Schreiben vom 11. Juli 1997 ersuchten M.________ und E.________ um "Neuberechnung der Ehepaar-Rente" ab 1. Januar 1997 unter Zugrundelegung der ab diesem Datum in Kraft stehenden Vorschriften der 10. AHV-Revision (namentlich unter Anrechnung von Gutschriften für die Erziehung ihrer vier gemeinsamen Kinder). Die Ausgleichskasse lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 1997 ab, weil die Überführung der laufenden Ehepaar-Altersrenten ins neue Rentensystem erst auf den 1. Januar 2001 erfolge ("eine Erhöhung der Rente[n] ist dann möglich").

    B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. April 1998 ab. Zur Begründung führte es aus, die gesetzlichen Erfordernisse für eine vorzeitige Ersetzung der bisher ausgerichteten Ehepaar-Altersrente durch zwei Einzelrenten auf Antrag der Ehefrau seien nicht erfüllt.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuern M.________ und E.________ ihr Rechtsbegehren um "Neuberechnung der Ehepaar-Rente" nach den Bestimmungen der 10. AHV- Revision (insbesondere mit Einkommensteilung und Anrechnung von Erziehungsgutschriften) bereits ab 1. Januar 1997. Während die Ausgleichskasse auf ihre im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte ablehnende Vernehmlassung verweist und ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Abweisung.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Gemäss lit. c Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision (ÜbBest. AHV 10) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (erster Satz); sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird (zweiter Satz). Laut Abs. 5 von lit. c ÜbBest. AHV 10 werden laufende Ehepaar-Altersrenten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung (d.h. auf den 1. Januar 2001) nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt: Die bisherige Rentenskala wird beibehalten (lit. a); jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet (lit. b); jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Abs. 3 angerechnet. Nach der letztgenannten Übergangsbestimmung entspricht die Übergangsgutschrift der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für eine nach dem Jahrgang abgestufte...

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