Arrêt nº M 6/99 de IIe Cour de Droit Social, 21 septembre 2000

Date de Résolution21 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

M 6/99

M 7/99 Hm

  1. Kammer

    Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter

    Maeschi; Gerichtsschreiber Widmer

    Urteil vom 21. September 2000

    in Sachen

    Bundesamt für Militärversicherung, Bern, Beschwerdeführer,

    gegen

    S.________, 1943, Beschwerdegegner,

    und

    S.________, 1943, Beschwerdeführer,

    gegen

    Bundesamt für Militärversicherung, Bern, Beschwerdegegner,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- S.________ (geb. 1943) leidet nach akustischen Einwirkungen, denen er im militärischen Wiederholungskurs vom September 1988 ausgesetzt war, an beidseitigem Tinnitus, wofür die Militärversicherung die Haftung übernahm. In der Folge kam es bei der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit als Securitas-Wärter zu verschiedenen Einwirkungen auf das Gehör. Gestützt auf ein Gutachten des Prof. K.________, Universitäts-Hals-Nasen-Ohren-Klinik, Spital X.________, vom 3. November 1994 eröffnete das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) S.________ mit Vorbescheid vom 10. April 1995, dass es für den aktuellen Gesamtschaden eine Bundeshaftung von 66 2/3 % anerkenne. Die Einwirkungen auf das Gehör während des Wiederholungskurses 1988 hätten zu einem Integritätsschaden geführt, der in Würdigung aller Umstände 2,5 % betrage. Bei einem Jahresrentensatz von Fr. 28'867. - (bis 31. Dezember 1994) und Fr. 29'690. - (ab 1. Januar 1995) belaufe sich die Integritätsschadenrente rückwirkend ab 1. November 1990 auf Fr. 40.10 im Monat (Fr. 41.25 ab 1. Januar 1995); per 1. Juni 1995 werde die Rente von Amtes wegen mit dem Betrag von Fr. 8353. 05 ausgekauft. Mit Verfügung vom 25. Juli 1995 bestätigte das BAMV die Bemessung der Integritätsschadenrente.

    Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher S.________ zur Hauptsache die Zusprechung einer Integritätsschadenrente von 10 % beantragt hatte, wies das BAMV ab (Entscheid vom 30. April 1996).

    B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass die Integritätsschadenrente für die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1994 auf der Grundlage eines höheren Jahresrentenansatzes festzusetzen sei. Zu diesem Zweck wies es die Sache unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an das BAMV zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Mai 1999).

    C.- Das BAMV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich des der Integritätsschadenrente...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT