Arrêt nº B 51/99 de IIe Cour de Droit Social, 20 septembre 2000

Date de Résolution20 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

B 51/99 Hm

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari;

    Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

    Urteil vom 20. September 2000

    in Sachen

    S.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pius Gebert, Oberer Graben 42, St. Gallen,

    gegen

    Betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung Gastrosuisse, Bahnhofstrasse 86, Aarau, Beschwerdegegnerin,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden

    A.- Die 1951 geborene S.________ führte ab 1991 das Restaurant X.________. In den Jahren 1989 und 1990 musste sie sich einer Schweissdrüsenoperation sowie im Juni und Oktober 1992 einer Nierensteinzertrümmerung unterziehen. Am 25. März 1993 unterzeichnete sie eine "Anmeldung für die Planvorsorge (BAV 1)" bei der Stiftung Betriebliche Altersvorsorge Wirte (heute Betriebliche Altersvorsorgeeinrichtung Gastrosuisse; nachfolgend: Gastrosuisse). Wegen eines Hautausschlags suchte sie am 23. April 1993 Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, auf, der sie an den Spezialisten weiter verwies. Dr. med. F.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, diagnostizierte eine trocken-ekzematöse Dermatitis an den Fingern seitlich und dorsal, an den Handrücken sowie in leichterem Ausmasse auch an den Vorderarmen und am Oberrücken (Bericht vom 10. Juni 1993). S.________ gab ihren Beruf als Wirtin per Ende Juli 1993 auf. Die Gastrosuisse richtete ihr in der Folge eine jährliche Invalidenrente von Fr. 5'600. -- aus.

    Mit Schreiben vom 26. November 1996 trat die Gastrosuisse vom Vertrag zurück, da S.________ bei ihrer Anmeldung ihre Nierenbehandlungen nicht angegeben sowie den Vertrag lediglich im Hinblick auf die baldige Aufgabe der Wirtetätigkeit infolge des ebenfalls verschwiegenen Hautleidens abgeschlossen habe, und forderte die ausgerichteten Renten in der Höhe von Fr. 17'477. 30 zurück.

    B.- Die Klage, mit welcher S.________ die Feststellung ihres Anspruches auf eine Invalidenrente ab 23. Juli 1993 sowie die Ausrichtung weiterer Invalidenrenten ab 1. Oktober 1996 forderte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.

    C.- In ihrer hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen

    Entscheids sowie die weitere Ausrichtung einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 5'600. -- beantragen.

    Die Gastrosuisse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Das Bundesamt für...

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