Arrêt nº P 31/00 de IIe Cour de Droit Social, 19 septembre 2000

Date de Résolution19 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

P 31/00 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiber Nussbaumer

    Urteil vom 19. September 2000

    in Sachen

    N.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Lavaterstrasse 57, Zürich,

    gegen

    Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegner,

    und

    AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

    Mit Verfügung vom 16. April 1999 forderte das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau von N.________ zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 7003.- zurück, da der Ehemann der Versicherten im Jahr 1998 nebst Lohn Taggelder einer Unfallversicherung erhalten und höhere Kinderzulagen bezogen hat. Am 20. April 1999 reichte N.________ ein Erlassgesuch ein, welches das Amt mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 mangels guten Glaubens der Versicherten abwies.

    Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. April 2000 in Bezug auf die Meldepflicht für die Taggelder der Unfallversicherung gut und wies die Sache an das Amt zur Prüfung der grossen Härte zurück. Hinsichtlich der nicht gemeldeten Erhöhung der Kinderzulagen wies es die Beschwerde unter Verneinung des guten Glaubens ab.

    N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als darin die Verletzung der Meldepflicht bezüglich Erhöhung der Kinderzulagen bejaht und diesbezüglich das Erlassgesuch abgewiesen worden ist. - Kantonales Amt und Rekurskommission schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Nach ständiger Rechtsprechung geht es bei der Frage des Erlasses zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2 und 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat demnach lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG); die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen...

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