Arrêt nº I 196/00 de IIe Cour de Droit Social, 19 septembre 2000

Date de Résolution19 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 196/00 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiber Nussbaumer

    Urteil vom 19. September 2000

    in Sachen

    I.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch die FABERA, Fachstelle für Sozialversicherungsfragen und Arbeitsrecht, Murgstrasse 10, Sirnach,

    gegen

    IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegnerin,

    und

    AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

    Mit Verfügung vom 12. Juli 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem 1963 geborenen, zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Firma S.________ AG bis im Januar 1996 erwerbstätig gewesenen kosovo-albanischen Staatsangehörigen I.________ ab 1. November 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehegattin und zwei Kinderrenten zu.

    Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Februar 2000 ab.

    I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei zuerst ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben und anschliessend über die Rentenfrage zu beschliessen. - IV-Stelle und Vorinstanz beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Die kantonale Rekurskommission hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Selbsteingliederungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (vgl. nunmehr BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

    2. - a) Nach dem Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Spital X.________ vom 4. Februar 1998 leidet der Beschwerdeführer an einem depressiven Zustandsbild im Rahmen einer Somatisierungsstörung bei einer ängstlichen, belastungsunfähigen Persönlichkeit mit vermeidenden...

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