Arrêt nº U 450/99 de IIe Cour de Droit Social, 19 septembre 2000

Date de Résolution19 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

U 450/99 Gi

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiber Grünvogel

    Urteil vom 19. September 2000

    in Sachen

    P.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat

    Dr. Heiner Schärrer, St. Alban-Graben 8, Basel,

    gegen

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel

    A.- Der 1959 geborene P.________ arbeitete bei der Firma S.________ AG, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 29. April 1995 erlitt er bei einem Sturz von einer Leiter eine mediale Meniskusruptur rechts sowie eine Kreuzbandruptur rechts. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Sodann richtete sie Taggelder aus. In der Zeit vom 16. Dezember 1996 bis 17. Januar 1997 fanden in der Rehabilitationsklinik B.________ berufliche Abklärungen statt (Berichte vom 29. Januar 1997). Am 8. Dezember 1997 wurde die Berufliche Abklärungsstelle (BEFAS), Werkstätten- und Wohnzentrum B.________, von der Invalidenversicherung beauftragt, nochmals die Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des P.________ zu prüfen. Die hiefür erforderlichen Untersuchungen fanden vom 12. Januar bis 6. Februar 1998 statt, worüber die BEFAS am 12. Mai 1998 berichtete. Nachdem P.________ am 24. März 1998 schliesslich kreisärztlich durch Dr. W.________ untersucht worden war, sprach ihm die Anstalt mit Verfügung vom 15. Juli 1998 per 1. August 1998 eine auf einer Erwerbseinbusse von 25 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Auf Einsprache hin hielt die Anstalt mit Entscheid vom 9. November 1998 an ihrem Standpunkt fest.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. Dezember 1999 teilweise gut und hob den Einspracheentscheid vom 9. November 1998 sinngemäss insoweit auf, als er die Rentenfrage umfasste und stellte fest, dass dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % zustehe.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, es seien im eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 25 % zuzusprechen.

    Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Das Bundesamt für...

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