Arrêt nº I 84/00 de IIe Cour de Droit Social, 19 septembre 2000

Date de Résolution19 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 0]

I 84/00 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiber Hadorn

    Urteil vom 19. September 2000

    in Sachen

    B.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch die FABERA, Fachstelle für Sozialversicherungsfragen und Arbeitsrecht, Murgstrasse 10, Sirnach,

    gegen

    IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

    Mit Verfügung vom 17. April 1998 trat die IV-Stelle des Kantons St. Gallen auf ein zweites Gesuch des 1943 geborenen B.________ um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung nicht ein, nachdem sie ein erstes Gesuch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. Dezember 1997 abgelehnt hatte.

    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 ab.

    B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine halbe, eventuell eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze der Rechtsprechung zu den Prüfungspflichten der Verwaltung und des Richters bei der Frage des Eintretens auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a; vgl. AHI 1999 S. 83) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

      1. Vorliegend trat die Verwaltung auf die Neuanmeldung gemäss Dispositiv der Verfügung vom 17. April 1998 nicht ein. Indessen hat sie nach Erhalt des Gesuchs vom 24. Januar 1998 vom Versicherten einen Handelsregisterauszug der von ihm gegründeten GmbH sowie eine Kopie des Arbeitsvertrags zwischen dieser Firma und seinem Sohn angefordert und einen neuen Bericht des Hausarztes, Dr. med K.________ vom 2. März 1998 beigezogen. Somit ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung in Wirklichkeit eingetreten und hat nach materieller Prüfung das Gesuch erneut abgelehnt.

      2. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren (materielle Prüfung) - analog zur Rentenrevision nach Art. 41 IVG (BGE 105 V 30 mit Hinweisen) - durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten...

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