Arrêt nº C 31/00 de IIe Cour de Droit Social, 19 septembre 2000

Date de Résolution19 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 0]

C 31/00

C 33/00 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiber Hadorn

    Urteil vom 19. September 2000

    in Sachen

    M.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Rothenburg,

    gegen

    Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, Zug, Beschwerdegegnerin,

    und

    G.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, Franz-Zelgerstrasse 7, Rothenburg,

    gegen

    Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, Zug, Beschwerdegegnerin,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

    Mit zwei Verfügungen vom 28. Juni 1995 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug von M.________ (geb.

    1966) und G.________ (geb. 1965) Beträge von Fr. 39'211. 60 bzw. Fr. 52'886. 80 an vom 10. November 1992 bis 31. Mai 1994 bzw. 30. April 1994 zu Unrecht ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen zurück.

    Die von beiden Belangten dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit zwei Entscheiden vom 29. November 1999 in dem Sinne teilweise gut, als es die Sachen zur Neuberechnung des Rückforderungsbetrages an die Arbeitslosenkasse zurückwies.

    M.________ und G.________ lassen zwei gleich lautende Verwaltungsgerichtsbeschwerden einreichen, mit welchen sie beantragen, sie seien von jeglicher Pflicht zur Rückerstattung zu befreien. Sie machen geltend, die Rückforderungen der Kasse seien verjährt.

    Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung beider Verwaltungsgerichtsbeschwerden. Die Arbeitslosenkasse pflichtet dem ohne eigene Stellungnahme bei, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) sich nicht vernehmen lässt.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel fast gleich lautende vorinstanzliche Entscheide betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

    2. - Dass die Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, welche die Verwaltung gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG zurückfordern musste, ist nicht bestritten und im Übrigen anhand der Akten erstellt. Diesbezüglich wird auf den kantonalen Entscheid verwiesen (vgl. auch BGE 122...

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