Arrêt nº H 272/00 de IIe Cour de Droit Social, 19 septembre 2000

Date de Résolution19 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

H 272/00 Gb

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiber Attinger

    Urteil vom 19. September 2000

    in Sachen

    S.________, Beschwerdeführerin,

    gegen

    Eidgenössische Ausgleichskasse, Holzikofenweg 36, Bern, Beschwerdegegnerin,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

    In Erwägung,

    dass die am 9. Dezember 1935 geborene S.________ nach dem Tode ihres ersten Ehemannes ab 1. März 1993 eine ordentliche Witwenrente bezog (Verfügung der Eidgenössischen Ausgleichskasse vom 16. April 1993), welche mit Wirkung ab

    1. Januar 1998 von einer ordentlichen Altersrente einschliesslich eines 20 %igen Verwitwetenzuschlags abgelöst wurde (Kassenverfügung vom 18. Dezember 1997),

    dass sich die Rentenbezügerin in einem Schreiben vom 25. Februar 1999 mit folgender Frage an die Ausgleichskasse wandte: "Welche AHV-Altersrente (Fr. /Monat) würde mir zugesprochen, falls ich meinen 58-jährigen Lebenspartner heirate?",

    dass daraufhin eine Kassenmitarbeiterin am 11. März 1999 telefonisch antwortete, die Rente bleibe gleich,

    dass die Versicherte am 4. Juni 1999 zum zweiten Mal heiratete, worauf die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 24. Juni 1999 ihre Altersrente ab 1. Juli 1999 von Fr. 1968.- auf Fr. 1640.- pro Monat kürzte, indem sie den Verwitwetenzuschlag von Fr. 328.- strich,

    dass das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ unter Hinweis auf die falsche Auskunft der Ausgleichskasse die Weiterausrichtung einer Altersrente in der bisherigen Höhe "bis zum Zeitpunkt des Eintritts meines Ehemannes ins AHV-Alter" verlangt hatte, mit Entscheid vom 21. Juni 2000 abwies,

    dass das kantonale Gericht seinen abweisenden Entscheid damit begründete, dass die Versicherte sich mit einer telefonischen Zusicherung der Ausgleichskasse begnügt und keine schriftliche Bestätigung verlangt hat, woraus geschlossen werden könne, dass sie sich auch ohne diese Auskunft wieder verheiratet hätte, letztere also nicht kausal für "die getätigte Disposition" gewesen sei,

    dass S.________ ihr vorinstanzlich erhobenes Rechtsbegehren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert,

    dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen,

    dass unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Blick allein auf den vorliegend...

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