Arrêt nº U 358/99 de IIe Cour de Droit Social, 15 septembre 2000
Date de Résolution | 15 septembre 2000 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 7]
U 358/99 Vr
-
Kammer
Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 15. September 2000
in Sachen
D.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Nikolaus Tamm, Spalenberg 20, Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
In Erwägung,
dass D.________ (geb. 1962), seit 1. Juni 1994 Depositär
der Firma X.________ AG, laut Unfallmeldung vom
21. September 1994 beim Liefern der Firma X.________ ausgerutscht
und hingefallen war,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA), nach Beizug eines Arztzeugnisses UVG vom 28. September
1994, worin Dr. B.________, Chiropraktor, je ein
posttraumatisches Lumbal- und Cerviko-Thorakalsyndrom
diagnostizierte, den Fall vorerst übernahm, Krankenpflegeleistungen
erbrachte und Taggelder auf der Grundlage
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete,
dass die SUVA, auf Vorschlag ihres Kreisarztes in
Basel, Dr. med. S.________, vom 20. Dezember 1994, welcher
von einer "Traumatisierung eines pathologischen Vorzustandes
mit erheblicher funktioneller Überlagerung" ausging,
den Versicherten in die Rehabilitationsklinik Y.________
schickte, wo er sich vom 9. Januar bis 17. Februar 1995
aufhielt (Austrittsbericht vom 24. Februar 1995),
dass gestützt darauf in der Folge einerseits rehabilitative
Massnahmen medizinischer Natur (Muskeltraining in
einem Fitnesszentrum unter physiotherapeutischer Anleitung)
und Abklärungsschritte im Hinblick auf die berufliche Eingliederung
durch die Invalidenversicherung (IV) eingeleitet
wurden, letztes allerdings vorläufig ohne Erfolg, bezeichnete
doch die IV-Stelle Basel-Landschaft den Versicherten
als nicht eingliederungsfähig, nachdem dieser trotz intensiver
Befragung an der Ansicht festhielt, es liessen sich
keine beruflichen Massnahmen durchführen und er sei in
sämtlichen aufgezeigten Umschulungsmöglichkeiten (Bürobereich,
Autofahrlehrer, Carchauffeur, Hauswart, Magaziner,
Wirt) arbeitsunfähig (Bericht der IV-Stelle vom 26. Juni
1995),
dass Dr. med. S.________ den Versicherten am 8. August
1995 ein zweites Mal kreisärztlich untersuchte und den
unfallbedingten Integritätsschaden auf "netto 7,5 %"
schätzte,
dass die SUVA am 23. August 1995 dem Versicherten mitteilte,
sie betrachte ihn ab 1. September 1995 wieder zu
50 % arbeitsfähig, woran sie mit Schreiben vom 13. Mai 1996
festhielt,
dass die SUVA am 18. Juli 1996 den Fallabschluss auf
30. September 1996 anordnete sowie die Zusprechung einer
Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung in Aussicht
stellte,
dass die SUVA bezüglich Rente und Integritätsentschädigung
eine Kehrtwendung vollzog, indem Dr. med. S.________
in einer ärztlichen Beurteilung vom 28. Oktober 1996 darauf
hinwies, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom
8. August 1995 sei "in Unkenntnis eines ausführlichen rheumatologischen
Gutachtens, welches durch die IV in Auftrag
gegeben worden war", erfolgt,
dass es sich hiebei um das Gutachten des Dr. med.
M.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom 23. November
1995 an die IV-Stelle handelt, worin ein grösserer
struktureller Schaden an der Wirbelsäule klinisch und
radiologisch ausgeschlossen wurde (keine Fraktur, keine
segmentalen Wirbelinstabilitäten), was Dr. med. S.________
unter weiterer Berücksichtigung der erheblichen psychischen
Überlagerung der Schmerzsituation zum Schluss führte, der
Status quo sine sei erreicht, weswegen...
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