Arrêt nº U 358/99 de IIe Cour de Droit Social, 15 septembre 2000

Date de Résolution15 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

U 358/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter

    Maeschi; Gerichtsschreiber Maillard

    Urteil vom 15. September 2000

    in Sachen

    D.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat

    Nikolaus Tamm, Spalenberg 20, Basel,

    gegen

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,

    Beschwerdegegnerin,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

    In Erwägung,

    dass D.________ (geb. 1962), seit 1. Juni 1994 Depositär

    der Firma X.________ AG, laut Unfallmeldung vom

    21. September 1994 beim Liefern der Firma X.________ ausgerutscht

    und hingefallen war,

    dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

    (SUVA), nach Beizug eines Arztzeugnisses UVG vom 28. September

    1994, worin Dr. B.________, Chiropraktor, je ein

    posttraumatisches Lumbal- und Cerviko-Thorakalsyndrom

    diagnostizierte, den Fall vorerst übernahm, Krankenpflegeleistungen

    erbrachte und Taggelder auf der Grundlage

    einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausrichtete,

    dass die SUVA, auf Vorschlag ihres Kreisarztes in

    Basel, Dr. med. S.________, vom 20. Dezember 1994, welcher

    von einer "Traumatisierung eines pathologischen Vorzustandes

    mit erheblicher funktioneller Überlagerung" ausging,

    den Versicherten in die Rehabilitationsklinik Y.________

    schickte, wo er sich vom 9. Januar bis 17. Februar 1995

    aufhielt (Austrittsbericht vom 24. Februar 1995),

    dass gestützt darauf in der Folge einerseits rehabilitative

    Massnahmen medizinischer Natur (Muskeltraining in

    einem Fitnesszentrum unter physiotherapeutischer Anleitung)

    und Abklärungsschritte im Hinblick auf die berufliche Eingliederung

    durch die Invalidenversicherung (IV) eingeleitet

    wurden, letztes allerdings vorläufig ohne Erfolg, bezeichnete

    doch die IV-Stelle Basel-Landschaft den Versicherten

    als nicht eingliederungsfähig, nachdem dieser trotz intensiver

    Befragung an der Ansicht festhielt, es liessen sich

    keine beruflichen Massnahmen durchführen und er sei in

    sämtlichen aufgezeigten Umschulungsmöglichkeiten (Bürobereich,

    Autofahrlehrer, Carchauffeur, Hauswart, Magaziner,

    Wirt) arbeitsunfähig (Bericht der IV-Stelle vom 26. Juni

    1995),

    dass Dr. med. S.________ den Versicherten am 8. August

    1995 ein zweites Mal kreisärztlich untersuchte und den

    unfallbedingten Integritätsschaden auf "netto 7,5 %"

    schätzte,

    dass die SUVA am 23. August 1995 dem Versicherten mitteilte,

    sie betrachte ihn ab 1. September 1995 wieder zu

    50 % arbeitsfähig, woran sie mit Schreiben vom 13. Mai 1996

    festhielt,

    dass die SUVA am 18. Juli 1996 den Fallabschluss auf

    30. September 1996 anordnete sowie die Zusprechung einer

    Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung in Aussicht

    stellte,

    dass die SUVA bezüglich Rente und Integritätsentschädigung

    eine Kehrtwendung vollzog, indem Dr. med. S.________

    in einer ärztlichen Beurteilung vom 28. Oktober 1996 darauf

    hinwies, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom

    8. August 1995 sei "in Unkenntnis eines ausführlichen rheumatologischen

    Gutachtens, welches durch die IV in Auftrag

    gegeben worden war", erfolgt,

    dass es sich hiebei um das Gutachten des Dr. med.

    M.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, vom 23. November

    1995 an die IV-Stelle handelt, worin ein grösserer

    struktureller Schaden an der Wirbelsäule klinisch und

    radiologisch ausgeschlossen wurde (keine Fraktur, keine

    segmentalen Wirbelinstabilitäten), was Dr. med. S.________

    unter weiterer Berücksichtigung der erheblichen psychischen

    Überlagerung der Schmerzsituation zum Schluss führte, der

    Status quo sine sei erreicht, weswegen...

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