Arrêt nº C 20/98 de IIe Cour de Droit Social, 15 septembre 2000

Date de Résolution15 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

C 20/98 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiber Lauper

    Urteil vom 15. September 2000

    in Sachen

    Sägerei S.________ AG, Beschwerdeführerin,

    gegen

    Kantonales Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern,

    Beschwerdegegner,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

    A.- Die Sägerei S.________ AG reichte am 14. Oktober 1996 eine Voranmeldung für Kurzarbeit für die Zeit vom 23. Oktober 1996 bis 31. Januar 1997 mit einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 30 % pro Monat/ Abrechnungsperiode ein. Das Kantonale Arbeitsamt Luzern legte hiegegen am 6. November 1996 teilweise Einspruch ein mit der Begründung, die Kurzarbeit müsse zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit gemeldet werden. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne daher die Entschädigung bloss in der Zeit vom 24. Oktober 1996 bis 31. Januar 1997 ausgerichtet werden. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

    Am 19. Februar 1997 stellte die Sägerei S.________ der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Abrechnung für den Monat Januar 1997 zu, in welcher sie einen Arbeitsausfall von 57,95 % auswies. Mit Verfügung vom 20. Mai 1997 sprach ihr das kantonale Amt für Januar 1997 eine Kurzarbeitsentschädigung von 50 % zu.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 26. November 1997).

    C.- Die Firma führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihr, in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Verfügung, für Januar 1997 eine Kurzarbeitsentschädigung von 57,95 % zuzusprechen.

    Das kantonale Amt trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) lässt sich nicht vernehmen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden (Satz 1). Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen (Satz 2). Die Meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Satz 3). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen...

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