Arrêt nº I 211/00 de IIe Cour de Droit Social, 15 septembre 2000

Date de Résolution15 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 211/00 Hm

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiber Condrau

    Urteil vom 15. September 2000

    in Sachen

    T.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

    gegen

    IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- Mit Verfügung vom 20. Mai 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentenbegehren von A.________ ab.

    B.- Hiegegen liess die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen. Mit Verfügung vom 25. August 1999 bestellte das kantonale Gericht Rechtsanwalt T.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

    Am 23. Februar 2000 hiess das Gericht die Beschwerde gut und verpflichtete u.a. die IV-Stelle, Rechtsanwalt T.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3).

    C.- Nachdem Rechtsanwalt T.________ nachträglich unter Beilage einer Honorarnote erfolglos eine höhere Parteientschädigung beim kantonalen Gericht beantragt hatte, führt er Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

    "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils

    des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

    Zürich vom 23. Februar 2000 sei die Beschwerdegegnerin

    zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

    eine Prozessentschädigung von Fr. 3925. 80 zu

    bezahlen.

    1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

      der Beschwerdegegnerin.. "

      Das Sozialversicherungsgericht und die IV-Stelle verzichten auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    2. - Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung.

      Da keine Versicherungsleistungen zu beurteilen sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

    3. - Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, worauf Art. 63 IVG verweist, hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung vor der kantonalen Rekursbehörde nach gerichtlicher Festsetzung.

      Ob und unter welchen...

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