Arrêt nº I 187/00 de IIe Cour de Droit Social, 14 septembre 2000

Date de Résolution14 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 187/00 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher

    Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Helfenstein

    Urteil vom 14. September 2000

    in Sachen

    Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, Beschwerdeführer,

    gegen

    M.________, 1982, Beschwerdegegner, vertreten durch seinen Vater,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

    A.- Der 1982 geborene M.________ leidet an einem psychoorganischen Syndrom (Gg Ziff. 404) mit Zwangserkrankung.

    Die Invalidenversicherung gewährte ihm ab 1990 die für die Behandlung dieses Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen. Am 28. Februar 1997 ersuchte sein Vater um Übernahme der Kosten für die ab anfangs 1997 durchgeführte Behandlung der Zwangserkrankung durch die Psychologin und Verhaltenstherapeutin Frau Dr. G.________.

    Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Kostenübernahme ab. Zur Begründung wurde angeführt, Frau Dr. G.________ erfülle die Anforderungen der Invalidenversicherung an medizinische Hilfspersonen nicht, weil sie sich bisher nicht um die "Anerkennung" für die selbstständige Berufsausübung bemüht habe.

    B.- In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 14. Februar 2000 auf und wies die Streitsache zur Festsetzung und Ausrichtung der versicherten Behandlungskosten an die IV-Stelle zurück. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

    Die IV-Stelle beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während der Vater von M.________ sinngemäss deren Abweisung beantragt.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Nach Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2).

      Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die medizinischen Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG vor allem die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommene Behandlung.

      1. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die von der Psychologin und Verhaltenstherapeutin Frau Dr.

      G.________ ab anfangs 1997 auf Anordnung von Prof. Dr.

      S.________ und Oberarzt Dr. M.________ vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Zürich durchgeführte Behandlung des Geburtsgebrechens des Beschwerdegegners eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG darstellt.

    2. - a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den...

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