Arrêt nº I 556/99 de IIe Cour de Droit Social, 13 septembre 2000

Date de Résolution13 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 556/99 Gb

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiberin Fleischanderl

    Urteil vom 13. September 2000

    in Sachen

    IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdeführerin,

    gegen

    A.________, 1949, Beschwerdegegner, vertreten durch die FABERA, Fachstelle für Sozialversicherungsfragen und

    Arbeitsrecht, Murgstrasse 10, Sirnach,

    und

    AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

    A.- Der 1949 geborene A.________ war vom 8. Januar 1990 bis 30. Juni 1993 als Schweisser/Hilfsmechaniker bei der Firma B.________ AG angestellt, wobei er seinen letzten effektiven Arbeitstag am 15. Januar 1993 leistete. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.

    Nachdem sich A.________ am 11. Juni 1993 unter Hinweis auf seit längerem bestehende "krampfartige Magendarmschmerzen, Wetterempfindlichkeit, Sehprobleme, Grippeanfälligkeit" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, klärte die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Verhältnisse in medizinischer - sie veranlasste u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) (Expertise vom 6. Januar 1995) - sowie in erwerblich-beruflicher Hinsicht ab. Mit Verfügungen vom 10. Mai 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1994 eine ganze sowie ab 1. Januar 1995 eine halbe Invalidenrente (samt Zusatzrenten für Ehefrau und Kinder) zu.

    Ein durch ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. med. K.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. Februar 1996 gestelltes Ersuchen um Erhöhung der Rente wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. August 1996 abgelehnt. Nachdem sich Dr. med. H.________, Psychiatrie und PsychotherapieFMH, mitSchreibenvom15. November1996-unterBeilegungseinerStellungnahmevom16. Oktober1996anDr. med.K.________ - sowie vom 20. Mai 1997 ebenfalls für die Ausrichtung einer ganzen Rente ausgesprochen hatte, holte die IV-Stelle im nachfolgenden Rentenrevisionsverfahren Berichte ihrer internen Berufsberatungsstelle vom 16. Januar 1997, des Dr. med. K.________ vom 7. und 17. Juni 1997 sowie des Dr. med. H.________ vom 16. Juni 1997 ein und liess den Versicherten erneut durch die MEDAS untersuchen (Gutachten vom 9. November 1998). Gestützt auf diese Unterlagen sowie die Schreiben des Dr. med. K.________ vom 15. Dezember 1998 und des Dr. med. H.________ vom 10. Februar 1999 verfügte die IV-Stelle am 2. März 1999, A.________ habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente; die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV- Rekurskommission des Kantons Thurgau in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung vom 2. März 1999 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückwies (Entscheid vom 29. Juli 1999).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

    A.________ und die Rekurskommission schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.

      Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen, neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert gehören. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der...

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