Arrêt nº U 216/99 de IIe Cour de Droit Social, 13 septembre 2000

Date de Résolution13 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

U 216/99 Hm

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher

    Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

    Urteil vom 13. September 2000

    in Sachen

    M.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

    Dr. Volker Pribnow, St. Urbangasse 2, Zürich,

    gegen

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- M.________, geboren 1952, war seit 1. März 1983

    bei der Firma X.________ sowie seit 20. Mai 1985 zusätzlich

    bei der Firma Y.________ als Verträger tätig und bei der

    Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch

    gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert.

    Neben diesen Tätigkeiten übernahm er als Selbständigerwerbender

    Transportaufträge. Am 15. August 1992

    kollidierte er als Motorfahrzeuglenker mit einem unvermittelt

    aus einer Seitenstrasse einbiegenden Personenwagen und

    zog sich dabei eine Thoraxkontusion, ein Schleudertrauma

    der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kniekontusion links

    zu. Im Anschluss an den Unfall, bei welchem der andere

    beteiligte Fahrzeuglenker starb, trat eine reaktive Depression

    auf. Die SUVA kam für die Unfallbehandlung auf und

    richtete ein Taggeld aus, welches sie auf dem höchstversicherten

    Jahresverdienst von Fr. 97'200.- festsetzte. Ab

    dem 1. Dezember 1992 nahm M.________ die Erwerbstätigkeit

    teilweise wieder auf, wobei es im Herbst 1993 und auf den

    1. Januar 1994 zu Änderungen in der Zustellorganisation der

    Arbeitgeber kam. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher

    Abklärungen beauftragte die SUVA die Rheumaklinik des

    Universitätsspitals R.________ mit einem Gutachten, welches

    am 7. April 1995 erstattet wurde und worin die Diagnose

    eines chronischen Zervikovertebralsyndroms mit neuropsychologischen

    Störungen bei Fehlform, Fehlhaltung und degenerativen

    Veränderungen der HWS und Status nach Schleudertrauma

    gestellt wurde. Nach Auffassung der Gutachter bestehen aus

    rheumatologischer Sicht keine Unfallfolgen mehr; dagegen

    seien die neuropsychologischen Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit

    um 20 % beeinträchtigen, als posttraumatisch

    einzustufen.

    Mit Verfügung vom 26. Juni 1995 setzte die SUVA das

    Taggeld mit Wirkung ab 29. Mai 1995 neu auf Grund einer Arbeitsfähigkeit

    von 80 % fest, woran sie mit Einspracheentscheid

    vom 14. November 1995 festhielt. M.________ beschwerte

    sich gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei

    ihm ab dem 29. Mai 1995 weiterhin ein Taggeld auf Grund

    einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten.

    Mit einer weiteren Verfügung vom 13. Juni 1996 sprach

    die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 1996 eine

    Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %

    zu. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher

    M.________ die Ausrichtung einer Rente von 55 % verlangte,

    wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 1997 ab.

    M.________ beschwerte sich auch gegen diesen Entscheid,

    wobei er neu die Zusprechung einer Rente auf Grund einer

    Erwerbsunfähigkeit von mindestens 75 % beantragte.

    B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

    vereinigte die beiden Verfahren, holte bei der Rheumaklinik

    des Universitätsspitals R.________ eine ergänzende Stellungnahme

    vom 14. Januar 1999 ein und wies die Beschwerden

    mit Entscheid vom 12. Mai 1999 ab.

    C.- Hiegegen lässt M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde

    führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihm für die

    Zeit ab 29. Juni 1995 (recte wohl 29. Mai 1995) bis

    30. Juni 1996 ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit

    von mindestens 50 % und ab 1. Juli 1996 eine Invalidenrente

    auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens

    75 % zuzusprechen; zudem sei die SUVA zu verpflichten, über

    den Anspruch auf Integritätsentschädigung zu verfügen;

    eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen,

    insbesondere zur Einholung eines neurologischen Gutachtens

    an die SUVA zurückzuweisen.

    Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt

    für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1.- Streitig und zu prüfen sind der Taggeldanspruch

    für die Zeit ab 29. Mai 1995 bis 30. Juni 1996 und der Rentenanspruch

    für die Zeit ab 1. Juli 1996. Nicht Gegenstand

    des Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch auf Integritätsentschädigung,

    da darüber keine Verfügung vorliegt und

    diese Frage somit nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört.

    Für das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht kein

    Anlass, die SUVA zum Erlass einer entsprechenden Verfügung

    zu verhalten, wie dies mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

    beantragt wird.

    2.- Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht

    des Unfallversicherers vorausgesetzten Erfordernisse

    des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen

    dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden

    (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 121 V 49 Erw. 3a, 119 V 337

    Erw. 1, 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen), die massgeblichen

    Bestimmungen über den Anspruch auf Taggeldleistungen während

    der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Art. 16 Abs. 1

    und 2 UVG) und auf eine Invalidenrente infolge eines Unfalls

    (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie über die Ermittlung des

    Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt.

    Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die

    Ausführungen der Vorinstanz über den Grundsatz der freien

    Beweiswürdigung, namentlich über seine Bedeutung bei der

    Würdigung einander widersprechender medizinischer Berichte

    (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).

    1. -

    1. Der Beschwerdeführer klagt über Nacken- und

      Kopfschmerzen, raschere Ermüdbarkeit, Konzentrations-...

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