Arrêt nº U 216/99 de IIe Cour de Droit Social, 13 septembre 2000
Date de Résolution | 13 septembre 2000 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 7]
U 216/99 Hm
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Kammer
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 13. September 2000
in Sachen
M.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Volker Pribnow, St. Urbangasse 2, Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- M.________, geboren 1952, war seit 1. März 1983
bei der Firma X.________ sowie seit 20. Mai 1985 zusätzlich
bei der Firma Y.________ als Verträger tätig und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert.
Neben diesen Tätigkeiten übernahm er als Selbständigerwerbender
Transportaufträge. Am 15. August 1992
kollidierte er als Motorfahrzeuglenker mit einem unvermittelt
aus einer Seitenstrasse einbiegenden Personenwagen und
zog sich dabei eine Thoraxkontusion, ein Schleudertrauma
der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kniekontusion links
zu. Im Anschluss an den Unfall, bei welchem der andere
beteiligte Fahrzeuglenker starb, trat eine reaktive Depression
auf. Die SUVA kam für die Unfallbehandlung auf und
richtete ein Taggeld aus, welches sie auf dem höchstversicherten
Jahresverdienst von Fr. 97'200.- festsetzte. Ab
dem 1. Dezember 1992 nahm M.________ die Erwerbstätigkeit
teilweise wieder auf, wobei es im Herbst 1993 und auf den
1. Januar 1994 zu Änderungen in der Zustellorganisation der
Arbeitgeber kam. Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher
Abklärungen beauftragte die SUVA die Rheumaklinik des
Universitätsspitals R.________ mit einem Gutachten, welches
am 7. April 1995 erstattet wurde und worin die Diagnose
eines chronischen Zervikovertebralsyndroms mit neuropsychologischen
Störungen bei Fehlform, Fehlhaltung und degenerativen
Veränderungen der HWS und Status nach Schleudertrauma
gestellt wurde. Nach Auffassung der Gutachter bestehen aus
rheumatologischer Sicht keine Unfallfolgen mehr; dagegen
seien die neuropsychologischen Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit
um 20 % beeinträchtigen, als posttraumatisch
einzustufen.
Mit Verfügung vom 26. Juni 1995 setzte die SUVA das
Taggeld mit Wirkung ab 29. Mai 1995 neu auf Grund einer Arbeitsfähigkeit
von 80 % fest, woran sie mit Einspracheentscheid
vom 14. November 1995 festhielt. M.________ beschwerte
sich gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei
ihm ab dem 29. Mai 1995 weiterhin ein Taggeld auf Grund
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten.
Mit einer weiteren Verfügung vom 13. Juni 1996 sprach
die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 1996 eine
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %
zu. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher
M.________ die Ausrichtung einer Rente von 55 % verlangte,
wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 1997 ab.
M.________ beschwerte sich auch gegen diesen Entscheid,
wobei er neu die Zusprechung einer Rente auf Grund einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 75 % beantragte.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
vereinigte die beiden Verfahren, holte bei der Rheumaklinik
des Universitätsspitals R.________ eine ergänzende Stellungnahme
vom 14. Januar 1999 ein und wies die Beschwerden
mit Entscheid vom 12. Mai 1999 ab.
C.- Hiegegen lässt M.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihm für die
Zeit ab 29. Juni 1995 (recte wohl 29. Mai 1995) bis
30. Juni 1996 ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 50 % und ab 1. Juli 1996 eine Invalidenrente
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens
75 % zuzusprechen; zudem sei die SUVA zu verpflichten, über
den Anspruch auf Integritätsentschädigung zu verfügen;
eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen,
insbesondere zur Einholung eines neurologischen Gutachtens
an die SUVA zurückzuweisen.
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt
für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen sind der Taggeldanspruch
für die Zeit ab 29. Mai 1995 bis 30. Juni 1996 und der Rentenanspruch
für die Zeit ab 1. Juli 1996. Nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch auf Integritätsentschädigung,
da darüber keine Verfügung vorliegt und
diese Frage somit nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört.
Für das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht kein
Anlass, die SUVA zum Erlass einer entsprechenden Verfügung
zu verhalten, wie dies mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beantragt wird.
2.- Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten Erfordernisse
des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden
(Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 121 V 49 Erw. 3a, 119 V 337
Erw. 1, 406 Erw. 4a, je mit Hinweisen), die massgeblichen
Bestimmungen über den Anspruch auf Taggeldleistungen während
der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Art. 16 Abs. 1
und 2 UVG) und auf eine Invalidenrente infolge eines Unfalls
(Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie über die Ermittlung des
Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die
Ausführungen der Vorinstanz über den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, namentlich über seine Bedeutung bei der
Würdigung einander widersprechender medizinischer Berichte
(BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer klagt über Nacken- und
Kopfschmerzen, raschere Ermüdbarkeit, Konzentrations-...
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