Arrêt nº C 456/99 de IIe Cour de Droit Social, 11 septembre 2000

Date de Résolution11 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

C 456/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiber Grünvogel

    Urteil vom 11. September 2000

    in Sachen

    Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer,

    gegen

    1. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst

      und Entscheide, Verwaltungsgebäude, Frauenfeld, 2.G.________ AG,

      Beschwerdegegner,

      und

      Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon

      A.- Gestützt auf die Ergebnisse einer vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) durchgeführten Arbeitgeberkontrolle verpflichtete das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Thurgau (nunmehr Amt für Wirtschaft und Arbeit, im Folgenden AWA) die Firma B.________ AG mit Verfügung vom 21. Mai 1996, bereits ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigungen im Betrag von Fr. 34'450. 80 zurückzuerstatten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 1. September 1997 rechtskräftig ab und verpflichtete die G.________ AG zur Rückerstattung des eingeforderten Betrages.

      Ein bereits am 30. Mai 1996 gestelltes Erlassgesuch hiess das AWA mit Verfügung vom 26. Juni 1998 wegen Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug gut.

      B.- Die hiegegen vom seco erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 17. November 1999 ab.

      C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung vom 26. Juni 1998 seien aufzuheben.

      Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

      Die als Mitinteressierte zur Stellungnahme eingeladene Firma G.________ AG bringt einzig vor, die Angelegenheit betreffe nicht sie, sondern die Firma B.________ AG.

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    2. - Obwohl die Rückforderungsverfügung vom 21. Mai 1996 noch an die B.________ AG adressiert war, welche dagegen Beschwerde erhob und das Erlassgesuch vom 30. Mai 1996 stellte, wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen kantonalen Entscheid vom 1. September 1997 die Firma G.________ AG zur Rückerstattung verpflichtet. Folgedessen hat die kantonale Amtstelle in nicht zu beanstandender Weise das von R.________, Verwaltungsratspräsident beider Firmen, unterzeichnete Erlassgesuch vom 30. Mai 1996 als für die...

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