Arrêt nº C 420/99 de IIe Cour de Droit Social, 8 septembre 2000

Date de Résolution 8 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

C 420/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

    Urteil vom 8. September 2000

    in Sachen

    B.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat René Brigger, Weisse Gasse 15, Basel,

    gegen

    Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Utengasse 36, Basel, Beschwerdegegnerin,

    und

    Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel

    A.- B.________ (geboren 1948) war Geschäftsführerin und gleichzeitig Angestellte der X.________ GmbH (nachfolgend: GmbH). Ab 2. Juni 1998 war sie Kollektivgesellschafterin der Firma Y.________, welche jedoch im April 1999 liquidiert wurde. Am 14. Dezember 1998 kündigte sie sich ihre Stellung bei der GmbH und verkaufte am 19. Januar 1999 sämtliches Inventar der Firma, blieb jedoch Geschäftsführerin. In der Folge ersuchte sie um Stellenvermittlung und Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 1999.

    Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung lehnte ihr Gesuch um Arbeitslosenentschädigung infolge Vermittlungsunfähigkeit mit Verfügung vom 31. Mai 1999 ab.

    Am 17. August 1999 wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet.

    B.- Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt hiess die Beschwerde von

    B.________ mit Entscheid vom 30. September 1999 teilweise gut und stellte fest, dass diese ab Datum der Konkurseröffnung über die GmbH vermittlungsfähig sei und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe.

    C.- B.________ lässt hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen, soweit dieser ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit von 1. Februar bis 16. August 1999 verneine. Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

    Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung.

      1. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Gremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG). Dies gilt gemäss Rechtsprechung des...

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