Arrêt nº C 184/00 de IIe Cour de Droit Social, 8 septembre 2000

Date de Résolution 8 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 0]

C 184/00 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiber Arnold

    Urteil vom 8. September 2000

    in Sachen

    F.________, 1952, Beschwerdeführer,

    gegen

    Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- Mit Verfügung vom 7. Dezember 1999 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich den 1952 geborenen F.________ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab

    1. November 1999 für die Dauer von 40 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.

      B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. April 2000).

      C.- F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein vorinstanzlich gestelltes Begehren um Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung erneuert.

      Das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    2. - Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung als Koch im Restaurant Z.________ abgelehnt hat, weshalb die für 40 Tage verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht besteht. Die vermittelte Arbeit in der Nachbargemeinde X.________ ist namentlich hinsichtlich des Arbeitsweges ohne weiteres zumutbar, da die gesetzlich festgeschriebene Obergrenze von zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg eindeutig unterschritten wird (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Soweit der Beschwerdeführer während der vertraglich vorgesehenen Arbeitspause (14. 00 bis 18.00 Uhr) an seinen Wohnort zurückkehren wollte, ist die hiefür aufzuwendende Zeit nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da dieser Umstand an der nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes massgebenden Dauer eines Weges nichts ändert. Es ist somit ohne Belang, dass der Versicherte selbst bei zu Hause verbrachter Mittagspause unter Zugrundelegung der Berechnungen der Verwaltung (Tägliche...

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