Arrêt nº I 378/00 de IIe Cour de Droit Social, 8 septembre 2000

Date de Résolution 8 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 0]

I 378/00 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

    Gerichtsschreiber Lauper

    Urteil vom 8. September 2000

    in Sachen

    K.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich,

    gegen

    IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    Mit Verfügung vom 6. Januar 1999 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des K.________ (geb. 1959) um Zusprechung einer Invalidenrente ab.

    Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 30. Mai 2000).

    K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

    Die IV-Stelle trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; 116 V 249 Erw. 1b mit Hinweisen; AHI 1998 S. 170 oben), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG; BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

      1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte des Spitals X.________ (vom 23. Februar und 11. August 1998), richtig festgestellt, dass es dem im Wesentlichen an einem chronischen therapieresistenten Thorakolumbovertebralsyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und leichten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen leidenden Beschwerdeführer zumutbar wäre, ab Februar 1998 vollzeitlich eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg mit wechselnder Belastung und Position bzw. ab August 1998 ganztägig eine leichte bis schwere Tätigkeit ohne Schwerstarbeit mit repetitivem Heben...

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