Arrêt nº H 60/99 de IIe Cour de Droit Social, 6 septembre 2000

Date de Résolution 6 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

H 60/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiber Arnold

    Urteil vom 6. September 2000

    in Sachen

    M.________, Beschwerdeführer,

    gegen

    Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, Luzern,

    Beschwerdegegnerin,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

    A.- M.________ verkaufte im Jahre 1994 seine landwirtschaftliche Liegenschaft X.________ dem Sohn T.________, geboren 1964. Am 3. April 1997 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Luzern bei T.________ für das Jahr 1994 eine Sondersteuer auf einem Lidlohn von Fr. 63'600. -, welcher zur Tilgung des Kaufpreises verwendet worden sei. Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern verpflichtete am 21. Juli 1998 M.________ verfügungsweise zur Bezahlung paritätischer AHV/IV/EO-Beiträge auf dem gewährten Lidlohn im Betrag von Fr. 6616. 30.- (inkl. Verwaltungskostenbeitrag). In einer zweiten, gleichentags erlassenen Verfügung erhob sie Verzugszinsen im Betrag von Fr. 1389. 35. Mit Schreiben vom 17. September 1998 orientierte die Ausgleichskasse T.________ über die verfügte Nachzahlung geschuldeter Beiträge.

    B.- M.________ und T.________ reichten je Beschwerde gegen die beiden Nachtragsverfügungen ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden ab (Entscheid vom 14. Januar 1999).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügungen der Ausgleichskasse vom 21. Juli 1998.

    Die Vorinstanz und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der als Mitinteressierter zur Vernehmlassung eingeladene T.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung reichen keine Stellungnahme ein.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

      Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

      1. Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes...

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