Arrêt nº I 170/00 de IIe Cour de Droit Social, 5 septembre 2000

Date de Résolution 5 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 170/00 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtlicher

    Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Helfenstein

    Urteil vom 5. September 2000

    in Sachen

    L.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frick, Florastrasse 44, Zürich,

    gegen

    IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- L.________, geboren 1964, verfügt über eine dreijährige Handelsschulausbildung (April 1980 bis März 1983) mit Eidg. Fähigkeitsausweis. Vom 1. April 1984 bis

    15. Juli 1985 arbeitete sie in einer Bankfiliale. In den Jahren 1985/86 absolvierte sie eine Tanzausbildung und von Oktober 1986 bis September 1988 eine Schauspielausbildung.

    Von 1987 bis Ende 1994 betrieb sie eine eigene Tanzschule.

    Ab dem 1. August 1992 arbeitete sie als Telefonistin bei der D.________ AG mit einer Arbeitszeit von 34 Stunden in der Woche (80 %). Am 10. Oktober 1992 erlitt sie als Mitfahrerin in einem Personenwagen einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich den Kopf anschlug und Rissquetschwunden im Bereich des rechten Ellbogens sowie Kontusionen mit starken Schwellungen im Schulter- und im Scapulagebiet zuzog. In der Folge klagte sie über Nacken-, Thorax- und Armbeschwerden, welche während längerer Zeit physiotherapeutisch behandelt wurden. Im Januar 1993 nahm sie die Arbeit wieder auf, wobei sie das Arbeitspensum bei der D.________ AG auf zunächst 60 % und später auf 50 % reduzierte, um sich vermehrt der Tanzschule und dem Aufbau einer Model-Agentur widmen zu können. Ende Juli 1993 gab sie die Stelle bei der D.________ AG auf. Wegen erneuter Nacken- und Kopfschmerzen musste sie die Tätigkeit als Tanzlehrerin einschränken und die Tanzschule gegen Ende 1994 schliessen. In beschränktem Umfang beschäftigte sie sich weiterhin mit der Model-Agentur.

    Daneben war sie vom 11. April 1994 bis 31. Oktober 1995 während einer bis zwei Stunden in der Woche als Gymnastiklehrerin bei der Firma C.________ tätig, übernahm Moderations- und Präsentationsaufträge und wirkte bei Theaterproduktionen mit.

    Am 3. März 1997 meldete sich L.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und machte geltend, dass am 27. April 1994 ein schwerer Rückfall in Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Oktober 1992 eingetreten sei.

    Sie reichte ein vom beteiligten Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenes Gutachten vom 18. Juli 1995 ein, in welchem Prof. Dr. med. U.________, Chefarzt der Klinik für Neurologie am Spital X.________, eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes sowie eine verminderte Kraft mit Sensibilitätsstörung an der rechten oberen Extremität bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) feststellte und eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % als Tänzerin und Leiterin einer Tanzschule, von 50 % als Model und Model-Ausbildnerin sowie von 10 % als TV-Moderatorin bestätigte, wobei er darauf hinwies, dass der gegenwärtige Zustand noch nicht als bleibend zu betrachten sei. In einem weiteren Gutachten vom 25. September 1997 gelangte Prof.

    Dr. med. U.________ zum Schluss, dass als Tänzerin keine nennenswerte Arbeitsfähigkeit mehr...

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