Arrêt nº K 62/00 de IIe Cour de Droit Social, 5 septembre 2000

Date de Résolution 5 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

K 62/00 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter

    Maeschi; Gerichtsschreiber Attinger

    Urteil vom 5. September 2000

    in Sachen

    G.________, 1916, Beschwerdeführer,

    gegen

    Visana, Hauptsitz, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19-21, Bern, Beschwerdegegnerin,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern,

    betreffend E.________, gestorben am 18. Dezember 1999

    A.- E.________, geboren 1920, gestorben am 18. Dezember 1999, litt während mehrerer Jahre vor ihrem Tod an einem demenziellen Syndrom vom Alzheimer-Typ mit zunehmender Verwirrtheit und war deshalb auf Pflegeleistungen angewiesen. Diese wurden in erster Linie von ihrem Ehemann, G.________, und zwei von ihm angestellten Pflegerinnen, A.________ und B.________, erbracht. Nachdem die Visana, bei welcher E.________ obligatorisch für Krankenpflege versichert war, ab 1. Januar 1999 Kosten für die Leistungen der beiden genannten Pflegerinnen (im Umfang von 114, 3 Stunden pro Quartal à Fr. 22.-) übernommen hatte, teilte sie der Versicherten am 6. Mai 1999 mit, dass ab

    1. Juli 1999 das "Personal einer Spitexorganisation zu beanspruchen" sei. Nach längerem Briefwechsel mit dem Ehemann der Versicherten verfügte die Visana am 22. September 1999, dass sie "ab 01.07.1999 keine Leistungen mehr an die Pflege durch Frau A.________ und Frau B.________" vergüte, weil diese keine ausgebildeten Krankenschwestern und auch nicht für eine zugelassene Spitex-Organisation tätig seien.

      An dieser Verfügung hielt die Visana mit Einspracheentscheid vom 19. November 1999 fest.

      B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2000 ab.

      C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 19. November 1999 sei die Visana zur Beteiligung an den Kosten für die von A.________ und B.________ geleistete Hauspflege zu verpflichten.

      Sowohl die Visana als auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    2. - Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung können nur Kosten für Massnahmen vergütet werden, die von zugelassenen Leistungserbringern durchgeführt werden (Art. 35 KVG). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil W. vom 20. Juli 2000 (K 29/00) festgestellt hat, verstösst...

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