Arrêt nº I 190/00 de IIe Cour de Droit Social, 4 septembre 2000

Date de Résolution 4 septembre 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 190/00 Hm

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiberin Helfenstein

    Urteil vom 4. September 2000

    in Sachen

    B.________, 1933, Beschwerdeführer,

    gegen

    IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdegegnerin,

    und

    Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

    A.- Der 1933 geborene B.________ bezog seit 1. Januar 1992 eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit entsprechender Zusatzrente für seine Ehefrau J.________. Am 1. April 1993 wurde die Ehe geschieden. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn von dieser Zivilstandsänderung Kenntnis erhalten hatte, stellte sie die Zusatzrente ab Januar 1999 ein und verfügte am 1. April 1999 die Rückforderung von Fr. 12'977.-- für die zwischen August 1993 und Dezember 1998 zu Unrecht bezogenen Zusatzrenten.

    B.________ liess am 30. April 1999 ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung stellen, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 1999 ablehnte.

    1. - Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. Februar 2000 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________, das Erlassgesuch sei gutzuheissen.

    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

    2. - Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 47 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG) sowie deren Erlass (Art. 79 AHVV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3 IVV) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen zur Meldepflicht (Art. 77 IVV). Darauf kann verwiesen werden.

    3. - Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz eine nicht leicht zu nehmende Verletzung der Meldepflicht angenommen und damit das Vorliegen des guten Glaubens als Voraussetzung für einen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT