Arrêt nº I 390/99 de IIe Cour de Droit Social, 4 septembre 2000
Date de Résolution | 4 septembre 2000 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 7]
I 390/99 Hm
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Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Weber Peter
Urteil vom 4. September 2000
in Sachen
T.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Weinbergstrasse 72, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1949 geborene T.________ war seit 1991 als Hausangestellte im Spital X.________ angestellt. Auf Grund einer Verletzung am rechten Kniegelenk arbeitete sie seit 1. Februar 1996 noch zu 50 % in diesem Betrieb und bezog eine halbe Invalidenrente der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich. Am 21. Januar 1996 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Berichte des Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH (vom 14. Februar 1996), Dr. med. M.________ (vom 12. Februar 1996), Dr. med. S.________, Augenarzt FMH (vom 31. Mai 1996), sowie zwei Berichte der Orthopädischen Universitätsklinik Y.________ (vom 15. Februar und 15. Juli 1996) ein. Zudem erkundigte sie sich beim Arbeitgeber und liess berufliche Eingliederungsmöglichkeiten abklären. Im Anschluss an das Vorbescheidverfahren erfolgte im Auftrag der IV-Stelle eine medizinische Begutachtung bei Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen (Gutachten vom 29. April 1997). Daraufhin lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 1997 das Leistungsbegehren ab, da eine der Behinderung angepasste Erwerbstätigkeit zumutbar sei und somit keine rentenbegründende Erwerbseinbusse bestehe.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Mai 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 1997 sowie der kantonale Entscheid seien aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen sowohl bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit wie auch betreffend der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse an die Verwaltung zurückzuweisen und danach der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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