Arrêt nº P 54/99 de IIe Cour de Droit Social, 30 août 2000

Date de Résolution30 août 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

P 54/99 Hm

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

    Gerichtsschreiberin Hofer

    Urteil vom 30. August 2000

    in Sachen

    S.________, 1904, gestorben am 15. Mai 1999, vertreten gewesen durch H.________,

    gegen

    Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegner,

    und

    AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden

    A.- Nachdem das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau erfahren hatte, dass S.________ mit Wirkung ab Mai 1997 eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet worden war, verpflichtete es die Versicherte mit Verfügung vom 17. Februar 1999 zur Rückerstattung in der Zeit von Mai 1997 bis Januar 1999 zuviel bezogener Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 10'013. -. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums setzte sie die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Februar 1999 auf monatlich Fr. 1692. - fest.

    B.- Beschwerdeweise liess S.________ sinngemäss die Aufhebung der beiden Verfügungen und den Verzicht auf die Rückforderung beantragen. Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wies die Beschwerde der am 15. Mai 1999 verstorbenen Versicherten mit Entscheid vom 6. August 1999 ab (Dispositiv-Ziffer 1); zudem verfügte sie die Überweisung der Sache an die EL-Stelle des Kantons Thurgau, damit diese erstinstanzlich über das Erlassgesuch befinde (Dispositiv-Ziffer 2).

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersucht H.________ das Eidgenössische Versicherungsgericht um Überprüfung der Angelegenheit.

    D.- Am 27. September 1999 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht H.________ um Auskunft darüber ersucht, wer Erbe der S.________ ist und ob die Erben die Erbschaft angetreten haben. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Nach der Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse in Bezug auf das kantonale Beschwerdeverfahren, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist (BGE 116 V 202 Erw. 1a, 258 Erw. 1, 115 V 130 Erw. 1, 113 V 203 Erw. 3d, 112 V 83 Erw. 1). Ein materieller Entscheid ist von Amtes wegen aufzuheben, wenn sich im Rechtsmittelverfahren ergibt, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte (BGE 116 V 258 Erw. 1, 115 V 130 Erw. 1, 112 V 83 Erw. 1 mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 73 mit weiteren Hinweisen)...

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