Arrêt nº I 486/99 de IIe Cour de Droit Social, 28 août 2000

Date de Résolution28 août 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 486/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

    Gerichtsschreiber Fessler

    Urteil vom 28. August 2000

    in Sachen

    L.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, Grammetstrasse 14, Liestal,

    gegen

    IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich,

    Beschwerdegegnerin,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- Die 1944 geborene L.________ führte ab Oktober 1984 ein Geschäft für Orientteppich-Reparaturen. Ab 24. Juni 1992 arbeitete sie im Rahmen eines Vollzeitpensums als B-Chauffeuse im Hauslieferdienst der Firma X.________ AG. Diese Tätigkeit musste sie im April 1995 aufgeben, nachdem sie infolge eines am 24. Dezember 1992 erlittenen Verkehrsunfalles zunächst vollständig arbeitsunfähig gewesen war und seit März 1994 nur noch teilzeitlich (zwei bis drei Tage pro Woche) gearbeitet hatte. Für die Zeit vom letzten effektiven Arbeitstag am 11. April 1995 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende September 1995 richtete ihr die Firma Vorschussleistungen auf die Unfalltaggelder aus.

    Im Juli 1995 ersuchte L.________ die Invalidenversicherung um berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit). Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab. Sie holte u.a. bei Dr. med. M.________, Neurologie FMH, und bei der Rehabilitationsklinik Y.________, wo sich die Gesuchstellerin vom 12. April bis 31. Mai 1995 aufgehalten hatte, ärztliche Berichte ein und zog die Unfallversicherungsakten bei. Mit Vorbescheid vom 8. Mai 1996 teilte die IV-Stelle L.________ mit, das Begehren um berufliche Massnahmen werde, da solche derzeit nicht angezeigt seien, als erledigt abgeschrieben. Im Weitern stehe ihr mit Wirkung ab Juli 1994 eine ganze und ab 1. Dezember 1994 eine halbe Invalidenrente zu. Daran hielt die Verwaltung trotz den Einwendungen des Rechtsvertreters der Versicherten gegen die Rentenherabsetzung fest und erliess am 11. März 1997 zwei Verfügungen für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1994 sowie ab 1. Dezember 1994.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 1994 beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 16. Juni 1999 ab.

    C.- L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihr ab 1. Dezember 1994 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anträgt, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. - a) Nach der Rechtsprechung (BGE 110 V 48 und seitherige Urteile) bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. BGE 124 V 20 Erw. 1, 25 Erw. 2a, je mit Hinweisen) und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor den (erst- oder zweitinstanzlichen) Richter gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 110 V 51 Erw. 3c). Nach dieser Umschreibung beziehen sich Anfechtungs- und Streitgegenstand auf ein (materielles) Rechtsverhältnis, sei es auf eines (z.B. Rentenanspruch), sei es auf mehrere Rechtsverhältnisse (z.B. Eingliederungs- und Rentenanspruch). Sache des...

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