Arrêt nº U 421/99 de IIe Cour de Droit Social, 23 août 2000
Date de Résolution | 23 août 2000 |
Source | IIe Cour de Droit Social |
[AZA 7]
U 421/99 Vr
-
Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Maillard
Urteil vom 23. August 2000
in Sachen
G.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt André Largier, Strassburgstrasse 10, Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1957 geborene G.________ war seit September
1991 bei der Firma X.________ AG als Verpflegungsangestellte
tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. März
1995 wurde sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens
von einem Personenwagen angefahren und weggeschleudert,
wobei sie eine Mehrfachverletzung mit penetrierender
Thoraxwunde rechts mit Pneumothorax, eine Pfählungsverletzung
perianal links mit Steinschnittlage, stabile
Frakturen der Lendenwirbelkörper 1 - 3 sowie eine Dreisegment-Humeruskopffraktur
mit vollständiger Dislokation erlitt.
Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen
und sprach G.________ für die verbliebene
Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 27. März 1995 mit Verfügung
vom 4. November 1996 ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente
aufgrund einer Erwerbseinbusse von 10 % sowie eine
Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse
von 15 % zu. Die gegen die Höhe der Invalidenrente gerichtete
Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom
16. April 1997 ab.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
28. Oktober 1999 ab.
C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei ihr eine angemessene Invalidenrente
zuzusprechen.
Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während sich das Bundesamt für Sozialversicherung
nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den
unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zutreffend dargelegt, sodass darauf
verwiesen werden kann.
2.- Streitig ist zunächst, inwieweit die Beschwerdeführerin
zufolge des Unfalles vom 27. März 1995 in der Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt ist.
-
Das kantonale Gericht hat zwar richtig erkannt,
dass die Leistungsfähigkeitsprofile des...
-
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI