Arrêt nº U 421/99 de IIe Cour de Droit Social, 23 août 2000

Date de Résolution23 août 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

U 421/99 Vr

  1. Kammer

    Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

    Gerichtsschreiber Maillard

    Urteil vom 23. August 2000

    in Sachen

    G.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch

    Rechtsanwalt André Largier, Strassburgstrasse 10, Zürich,

    gegen

    Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,

    Beschwerdegegnerin,

    und

    Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

    A.- Die 1957 geborene G.________ war seit September

    1991 bei der Firma X.________ AG als Verpflegungsangestellte

    tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

    (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von

    Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 27. März

    1995 wurde sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens

    von einem Personenwagen angefahren und weggeschleudert,

    wobei sie eine Mehrfachverletzung mit penetrierender

    Thoraxwunde rechts mit Pneumothorax, eine Pfählungsverletzung

    perianal links mit Steinschnittlage, stabile

    Frakturen der Lendenwirbelkörper 1 - 3 sowie eine Dreisegment-Humeruskopffraktur

    mit vollständiger Dislokation erlitt.

    Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen

    und sprach G.________ für die verbliebene

    Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 27. März 1995 mit Verfügung

    vom 4. November 1996 ab 1. Mai 1996 eine Invalidenrente

    aufgrund einer Erwerbseinbusse von 10 % sowie eine

    Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse

    von 15 % zu. Die gegen die Höhe der Invalidenrente gerichtete

    Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom

    16. April 1997 ab.

    B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

    wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom

    28. Oktober 1999 ab.

    C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

    führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen

    Entscheids sei ihr eine angemessene Invalidenrente

    zuzusprechen.

    Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

    während sich das Bundesamt für Sozialversicherung

    nicht vernehmen lässt.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den

    unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch geltenden gesetzlichen

    Bestimmungen zutreffend dargelegt, sodass darauf

    verwiesen werden kann.

    2.- Streitig ist zunächst, inwieweit die Beschwerdeführerin

    zufolge des Unfalles vom 27. März 1995 in der Arbeitsfähigkeit

    beeinträchtigt ist.

    1. Das kantonale Gericht hat zwar richtig erkannt,

      dass die Leistungsfähigkeitsprofile des...

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