Arrêt nº I 714/99 de IIe Cour de Droit Social, 22 août 2000

Date de Résolution22 août 2000
SourceIIe Cour de Droit Social

[AZA 7]

I 714/99 Vr

  1. Kammer

    Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn

    Urteil vom 22. August 2000

    in Sachen

    Z.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Michael Althaus, Schwanengasse 8, Bern,

    gegen

    IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin,

    und

    Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

    Mit Verfügung vom 9. April 1999 lehnte die IV-Stelle Bern ein Gesuch des 1943 geborenen Z.________ um Leistungen der Invalidenversicherung zum zweiten Mal ab, nachdem sie bereits mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 14. Dezember 1995 erstmals einen Anspruch auf Leistungen verneint hatte.

    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Oktober 1999 in Bezug auf die Rentenfrage ab, während es hinsichtlich der Arbeitsvermittlung auf die Beschwerde nicht eintrat. Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei im Rentenpunkt aufzuheben, und die Sache sei zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.

    Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

    1. -Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum Vorgehen der Verwaltung bei Eingang einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen nach abgelehntem früherem Gesuch in Erwägung 5 ihres Entscheides richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

    2. - a) Das erste Leistungsgesuch lehnte die IV-Stelle gestützt auf einen Bericht von Dr. med. C.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 29. März 1995 ab. Demgemäss bestand in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gipser eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. August bis 31. Dezember 1994 sowie anschliessend eine solche von 50 % bei besserungsfähigem Gesundheitszustand. Leichtere Arbeiten, welche die Armgelenke nicht stark belasten, seien auch in der bisherigen Erwerbstätigkeit noch zumutbar, ebenso andere Arbeiten im Sitzen ohne Belastung der Arme. Es beständen physikalische Therapiemöglichkeiten. Die Prognose sei stationär. Als Diagnosen nannte der Arzt eine Periarthritis humeroscapularis beidseits, mehr rechts, eine diskrete Spondylose der Brustwirbelsäule, einen Status nach Morbus Scheuermann und Neuralgien.

    1. Im Rahmen des zweiten Leistungsgesuchs zog die IV- Stelle einen neuen Bericht von Dr. C.________ vom 4. November 1998 bei. Demnach...

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